Wann Steuerklasse 6? Wichtige Infos und Tipps für Nebentätigkeiten
Einführung
Viele Arbeitnehmer in Deutschland kennen die Steuerklasse 6 nur dem Namen nach. Sie fragen sich oft: „Wann Steuerklasse 6?“ Diese Lohnsteuerklasse betrifft vor allem Nebentätigkeiten wie Zweitjob oder Nebenjob. Hier erfährst du, wann sie gilt, welche Abzüge anfallen und wie du deine Steuerlast optimieren kannst. Die folgenden Informationen entsprechen der Rechtslage und Praxis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2026.
Einordnung der Steuerklassen
In Deutschland gibt es Steuerklassen 1 bis 5 für den Hauptjob, während Steuerklasse 6 für weitere Jobs genutzt wird. Die Einordnung hängt von deinem Familienstand, deinem Einkommen und der Anzahl deiner Beschäftigungen ab. Jede Klasse hat eigene Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten. Wichtig: Deine persönlichen Freibeträge (z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag) können nur in einer Lohnsteuerklasse – also beim Hauptarbeitsverhältnis – berücksichtigt werden.
Wann gilt Steuerklasse 6?
Die Steuerklasse 6 gilt, wenn du mehrere Arbeitsverhältnisse hast. Dein Hauptjob wird nach einer der Steuerklassen 1 bis 5 abgerechnet, der zweite oder dritte Job nach Lohnsteuerklasse 6. Außerdem muss der Arbeitgeber Steuerklasse 6 anwenden, wenn für dich keine oder unvollständige ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) vorliegen – z. B. weil du diese nicht rechtzeitig freigegeben hast.
Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich automatisch, sobald mehrere Beschäftigungen beim Finanzamt bzw. in ELStAM gemeldet sind: Ein Beschäftigungsverhältnis erhält eine Steuerklasse von I bis V, alle weiteren werden der Steuerklasse 6 zugeordnet.

Steuerklasse 6 besteuert Nebenjobs strenger
Die Steuerklasse 6 besteuert dein Einkommen ohne Grundfreibetrag. Das führt zu hohen Abzügen, besonders im Vergleich zu anderen Klassen. Auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag werden in Steuerklasse 6 nicht berücksichtigt – es wird also jeder Euro des Arbeitslohns voll nach dem Tarif besteuert.
Der allgemeine Grundfreibetrag (z. B. 12.348 € im Jahr 2026) wirkt erst bei der Einkommensteuerveranlagung, nicht beim laufenden Lohnsteuerabzug der Steuerklasse 6.
Deshalb wirkt die Steuerklasse 6 oft teurer, obwohl sich am Ende über die Steuererklärung vieles korrigieren lässt.
Lohnsteuerklasse 6 im Detail
Ein typischer Fall: Du hast eine Vollzeitstelle als Hauptjob und einen Nebenjob im Einzelhandel. Der Hauptjob läuft über Steuerklasse 1 oder 3, der Nebenjob über Steuerklasse 6.
Ein anderer Fall: Du hast zwei Teilzeitjobs, beide lohnsteuerpflichtig. Einer wird als Hauptjob, der andere über Klasse 6 versteuert. Nimmst du noch einen dritten Job auf, wird auch dieser automatisch mit Steuerklasse 6 abgerechnet, solange es sich nicht um einen pauschal versteuerten Minijob handelt.
Typische Fälle
Ein typischer Fall: Du hast eine Vollzeitstelle als Hauptjob und einen Nebenjob im Einzelhandel. Der Hauptjob läuft über Steuerklasse 1 oder 3, der Nebenjob über Steuerklasse 6. Ein anderer Fall: Du hast zwei Teilzeitjobs, beide lohnsteuerpflichtig. Einer wird als Hauptjob, der andere über Klasse 6 versteuert.
Ein anderer Fall: Du hast zwei Teilzeitjobs, beide lohnsteuerpflichtig. Einer wird als Hauptjob, der andere über Klasse 6 versteuert. Nimmst du noch einen dritten Job auf, wird auch dieser automatisch mit Steuerklasse 6 abgerechnet, solange es sich nicht um einen pauschal versteuerten Minijob handelt.
Abzüge in Steuerklasse 6
Die Abzüge in Steuerklasse 6 sind höher, da keine Freibeträge mehr berücksichtigt werden. Dazu zählen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Durch die ab 2025 erhöhten Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag zahlen aber viele Arbeitnehmer auch in der Steuerklasse 6 keinen oder nur einen sehr geringen Soli.
Die Steuern fallen sofort an, selbst wenn du insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibst. Hier ist die Korrektur über die Steuererklärung wichtig. Spätestens mit der Einkommensteuererklärung wird deine gesamte Jahressteuer auf Basis aller Einkünfte und des Grundfreibetrags neu berechnet; zu viel einbehaltene Lohnsteuer aus Klasse 6 wird dann erstattet.

Minijob und Steuerklasse 6
Ein Minijob ist oft pauschal versteuert und fällt nicht in die Lohnsteuerklasse 6. Wird der Minijob mit 2 % Pauschsteuer über den Arbeitgeber versteuert, taucht er in deinen Lohnsteuerklassen gar nicht auf.
Seit 2025 gilt eine dynamische Verdienstgrenze von in der Regel 556 € pro Monat (bzw. 6.672 € im Jahr 2025), die sich am Mindestlohn orientiert. Bleibst du darunter und wird pauschal versteuert, brauchst du keine Steuerklasse für diesen Job.
Überschreitest du aber die Grenzen, z. B. durch mehrere Minijobs oder eine Nebentätigkeit mit mehr als der aktuellen Minijob-Grenze, kann die Steuerklasse 6 greifen. In solchen Fällen wird aus dem Minijob ein reguläres, lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das – sofern es nicht Hauptjob ist – der Steuerklasse 6 zugeordnet wird.
Freibeträge und Steuerlast
Die fehlenden Freibeträge in Steuerklasse 6 führen zu einer scheinbar hohen Steuerbelastung. Über die Steuererklärung können zu viel gezahlte Steuern oft zurückgeholt werden. Besonders wer nur einen Teil des Jahres einen Nebenjob hatte, bekommt am Ende Geld zurück. Das gilt vor allem, wenn dein Jahreseinkommen insgesamt nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt oder wenn du hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kannst.
Steuererklärung und Korrektur
Mit der Steuererklärung kannst du zu viel gezahlte Steuern zurückfordern. Das Finanzamt prüft, ob deine gesamte Steuerlast niedriger war, als es die Abzüge in Klasse 6 vermuten lassen. Für Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6 besteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, da mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse vorliegen.
Ein Brutto-Netto-Rechner hilft, die Abgaben im Voraus zu schätzen. Digitale Tools wie SpeedTax oder Online-Rechner der Finanzverwaltung geben dir schnell einen Eindruck, wie viel Netto von deinem Zweitjob übrig bleibt und welche Erstattung du später erwarten kannst.
Tipps zur Optimierung
- Prüfe, ob ein Minijob statt einer lohnsteuerpflichtigen Nebentätigkeit günstiger ist.
- Nutze Freibeträge optimal im Hauptjob.
- Reiche immer eine Steuererklärung ein, wenn du in Steuerklasse 6 bist.
- Melde Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsverhältnisses sofort an das Finanzamt.

SpeedTax basiert auf dem ELSTER-Protokoll
SpeedTax ist ein modernes Tool zur Einkommensteuererklärung, das auf dem offiziellen ELSTER-Protokoll basiert – dem Standard für die sichere Datenübermittlung an die deutsche Finanzverwaltung. So kannst du sicher sein, dass deine Steuererklärung direkt und regelkonform beim zuständigen Finanzamt ankommt. SpeedTax zeichnet sich durch eine intuitive, benutzerfreundliche Oberfläche aus, die selbst komplexe Steuerfragen einfach verständlich macht. Anstatt komplizierte Formulare auszufüllen, wirst du Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess geführt – mit klaren Hinweisen und automatischen Hilfestellungen.
FAQ: Steuerklasse 6
Warum gibt es Steuerklasse 6 überhaupt?
Die Steuerklasse 6 gilt für alle zusätzlichen Jobs neben dem Hauptjob, weil die Freibeträge nur einmal pro Person geltend gemacht werden können. Ohne diese Regelung könnten dieselben Einkommen mehrfach steuerlich begünstigt werden. Daher enthält Steuerklasse 6 grundsätzlich keine Freibeträge – sie dient dazu, zusätzliches Einkommen „neutral“ nach Tarif zu besteuern.
Wie hoch sind die Abzüge?
Die hohen Abzüge entstehen, weil kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Die Lohnsteuerklasse 6 zieht ab dem ersten Euro Einkommen Lohnsteuer und andere Abgaben ein. Auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kinderfreibeträge wirken in Steuerklasse 6 nicht; sie werden erst in der Steuererklärung auf Jahressicht berücksichtigt.
Das wirkt teuer, kann aber über die Steuererklärung teilweise korrigiert werden.
Muss jeder Zweitjob in Steuerklasse 6 versteuert werden?
Nicht jeder Zweitjob fällt in Steuerklasse 6. Ein Minijob mit Pauschalsteuer gehört nicht dazu. Überschreitest du jedoch die aktuelle Minijob-Grenze oder wird der Job nicht pauschal besteuert, wird der zweite Job automatisch in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft.
Wie kann ich Abzüge zurückholen?
Über die Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob deine tatsächliche Steuerlast geringer war. Häufig werden zu viel gezahlte Steuern erstattet. Das gilt besonders, wenn dein Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag lag. Selbst wenn du insgesamt nur ein kleines Jahreseinkommen hattest, kann durch Klasse 6 vorübergehend viel Lohnsteuer einbehalten worden sein, die du dir über die Veranlagung zurückholst.
Was passiert, wenn ich mehrere Nebenjobs habe?
Hast du mehr als einen lohnsteuerpflichtigen Nebenjob, wird nur ein Arbeitsverhältnis als Hauptjob gewertet. Alle weiteren fallen in Steuerklasse 6. Du kannst in ELStAM festlegen (oder mit dem Finanzamt abstimmen), welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber geführt werden soll – alle übrigen verwenden dann Steuerklasse 6.
Kann sich die Steuerklasse ändern?
Ja. Änderungen in Familienstand, Einkommen oder Arbeitsverhältnis können zu einer neuen Einstufung führen. Beantrage beim Finanzamt eine Korrektur, wenn deine Lebenssituation sich ändert. Zum Beispiel kann bei Heirat ein Wechsel in die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor sinnvoll sein; dein Zweitjob bleibt dann aber weiterhin in Steuerklasse 6.