Steuerklasse 1 mit Kind: Wichtige Informationen und Tipps für Eltern

Die Einordnung in eine Steuerklasse beeinflusst maßgeblich, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Einkommen eines Arbeitnehmers einbehalten wird. Besonders für Eltern ist es wichtig, die richtige Lohnsteuerklasse zu wählen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und die Steuerbelastung zu senken. In diesem Artikel wird erklärt, welche Regelungen für die Steuerklasse 1 mit Kind gelten, welche Alternativen bestehen und worauf Eltern achten sollten.

Überblick über die Steuerklassen in Deutschland

In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Die Einordnung hängt vom Familienstand, der Zahl der Kinder und den individuellen Lebensumständen ab. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Arbeitgeber in eine Lohnsteuerklasse eingestuft, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Die gängigen Steuerklassen sind:

  • Steuerklasse 1: für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Personen.
  • Steuerklasse 2: für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
  • Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5: für verheiratete Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden.
  • Steuerklasse 4 oder 4 mit Faktor: für verheiratete Arbeitnehmer, die beide etwa gleich viel verdienen.
  • Steuerklasse 6: für Personen mit einem zweiten Job oder mehreren Arbeitsverhältnissen.
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Was bedeutet Steuerklasse 1 mit Kind?

Die Steuerklasse 1 mit Kind betrifft Elternteile, die zwar ein Kind haben, aber nicht als alleinerziehend gelten oder keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Diese Klasse wird automatisch vergeben, wenn der Familienstand ledig, geschieden oder verwitwet ist und das Kind beim anderen Elternteil gemeldet ist.

Im Gegensatz zur Steuerklasse 2 erhalten Steuerpflichtige in der Steuerklasse 1 keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Trotzdem profitieren sie von allgemeinen Kinderfreibeträgen und kindbezogenen Steuervergünstigungen. Der Entlastungsbetrag steht ausschließlich Alleinerziehenden in Steuerklasse 2 zu und beträgt 2026 weiterhin 4.260 € zuzüglich 240 € ab dem zweiten Kind.

Steuerliche Besonderheiten und Freibeträge

In der Steuerklasse 1 gibt es den allgemeinen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag sowie weitere Freibeträge, die beim Finanzamt beantragt werden können. Die Freibeträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerbelastung.

Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem sächlichen Existenzminimum und dem Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Beide Elternteile teilen sich diesen Freibetrag. Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 6.828 € pro Kind (3.414 € je Elternteil) plus BEA-Freibetrag 2.928 € (1.464 € je Elternteil), zusammen 9.756 € pro Kind.

Beispiel aktualisiert: Für ein Kind beträgt der gesamte Kinder- und BEA-Freibetrag 2026 9.756 €. Jede Person, also Mutter und Vater, kann somit 4.878 € geltend machen.

Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 gilt speziell für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Der große Unterschied zur Steuerklasse 1 liegt im Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der 2026 4.260 € beträgt und ab dem zweiten Kind um 240 € je weiterem Kind steigt.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können beim Finanzamt einen Antrag auf Wechsel von Steuerklasse 1 zu Steuerklasse 2 stellen. Das kann die monatliche Steuerbelastung erheblich senken.

Steuerklasse wechseln – so geht es

Wer feststellt, dass die aktuelle Steuerklasse nicht optimal ist, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Seit 2020 sind bei Ehe-/Lebenspartnern mehrere Wechsel pro Jahr möglich; damit sich der Wechsel noch im laufenden Jahr auf die Lohnsteuer auswirkt, sollte der Antrag bis zum 30. November gestellt werden.

Wenn du also die Bedingungen erfüllst, kannst du deine Steuerklasse auch unterjährig anpassen, um von den passenden Freibeträgen zu profitieren.

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Steuerklasse 4 mit Faktor – für Ehepaare

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können die Kombination Steuerklasse 4 mit Faktor wählen. Diese berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug die steuerliche Wirkung des Splittingverfahrens. Dadurch wird verhindert, dass einer der Partner zu hohe oder zu niedrige Lohnsteuer zahlt. Der Faktor wird vom Finanzamt individuell berechnet und orientiert sich am Einkommen beider Partner.

Steuerklasse 6 – für Nebenjobs

Wer neben dem Hauptjob eine weitere Beschäftigung hat, fällt für diesen zweiten Job in die Steuerklasse 6. Dort sind die Abzüge am höchsten, da kein Freibetrag berücksichtigt wird. Es ist daher ratsam, zu prüfen, ob sich ein Nebenjob trotz höherer Lohnsteuer lohnt.

Steuererklärung – Pflicht oder Vorteil?

Auch Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1 sind nicht immer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dennoch lohnt sich die Steuererklärung oft, weil zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstattet wird. Besonders Eltern, die Kinderfreibeträge oder bestimmte Ausgaben (z. B. Kinderbetreuungskosten) geltend machen wollen, sollten eine Erklärung abgeben.

Viele Arbeitnehmer nutzen inzwischen Steuersoftware, um die Berechnung zu vereinfachen und mögliche Freibeträge automatisch zu erfassen.

Einfluss von Einkommen und Verdienst

Die Höhe der Lohnsteuer hängt direkt vom Einkommen ab. Je höher das Bruttogehalt, desto höher die Steuerbelastung. Dabei spielen die Steuerklasse, der Familienstand und eventuelle Kinderfreibeträge eine entscheidende Rolle. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden automatisch berücksichtigt und mindern das verfügbare Nettoeinkommen.

Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerdaten elektronisch an das Finanzamt. Änderungen in der Lohnsteuerklasse werden automatisch übernommen, sobald das Finanzamt sie genehmigt hat. Arbeitnehmer sollten daher sicherstellen, dass ihre Angaben im ELStAM-System (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stets aktuell sind.

Alleinerziehende und der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein steuerlicher Vorteil, der die Mehrbelastung von Elternteilen ohne Partner abfedern soll. Er gilt nur in Steuerklasse 2 und kann durch einen Antrag beim Finanzamt aktiviert werden.

Wer fälschlicherweise in Steuerklasse 1 bleibt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, verschenkt unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Jahr. Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 4.260 € und erhöht sich ab dem zweiten Kind um 240 € je Kind.

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Steuerklasse IV und Steuerklassenkombinationen

Verheiratete Arbeitnehmer können zwischen den Kombinationen Steuerklasse 4/4, 4 mit Faktor oder 3/5 wählen. Die Entscheidung hängt vom Verhältnis der Einkommen ab. Verdient ein Ehepartner deutlich mehr, ist die Kombination Steuerklasse 3 und 5 häufig günstiger. Eine Reform mit perspektivischer Abschaffung der Kombination 3/5 ist politisch diskutiert; bis 2026 gilt sie weiterhin.

Im Gegensatz zu den Steuerklassen 3 und 5 bietet 4 mit Faktor eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und verringert Nachzahlungen bei der Steuererklärung.

Besondere Fälle: Verwitwete und Geschiedene

Verwitwete Personen können im Jahr nach dem Todesfall des Ehepartners noch in Steuerklasse 3 bleiben. Danach werden sie in Steuerklasse 1 eingestuft.
Geschiedene Arbeitnehmer wechseln automatisch in Steuerklasse 1, sofern keine Kinder im eigenen Haushalt leben, die zum Entlastungsbetrag berechtigen.

Steuerfreibetrag in der Steuerklasse 1

In der Steuerklasse 1 beträgt der allgemeine Grundfreibetrag 2026 12.348 €. Hinzu kommen die genannten Kinderfreibeträge und gegebenenfalls weitere Freibeträge, die individuell beim Finanzamt eingetragen werden können. Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und wirkt sich im Lohnsteuerabzug über die Lohnsteuertabellen aus.

Lohnsteuerklassen und Lohnsteuerabzug

Die Lohnsteuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich abgeführt wird. Durch den Lohnsteuerabzug werden Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt vom Bruttolohn abgezogen. Die rechtliche Grundlage für die Einreihung ist § 38b EStG.

Steuerklassenwechsel und Zeitpunkt

Ein Steuerklassenwechsel sollte sorgfältig geplant werden. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Damit sich der Wechsel noch im laufenden Jahr auswirkt, ist regelmäßig der 30. November maßgeblich. Das Finanzamt prüft, ob der Wechsel begründet ist, zum Beispiel durch Heirat, Trennung oder Geburt eines Kindes.

Das Finanzamt prüft, ob der Wechsel begründet ist, zum Beispiel durch Heirat, Trennung oder Geburt eines Kindes.

Empfehlung für Eltern

Eltern sollten regelmäßig überprüfen, ob ihre Steuerklasse ihrer Lebenssituation entspricht. Besonders nach Veränderungen im Familienstand oder im Einkommen kann sich ein Wechsel lohnen. Eine Beratung beim Finanzamt oder durch einen Steuerberater hilft, Fehler zu vermeiden.

Fazit

Die Wahl der richtigen Steuerklasse hat erheblichen Einfluss auf das verfügbare Einkommen. Für Eltern in Steuerklasse 1 mit Kind ist es wichtig, alle relevanten Freibeträge und Möglichkeiten zu kennen. Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat, sollte den Wechsel in Steuerklasse 2 prüfen. Eine gut vorbereitete Steuererklärung kann zusätzliche Rückzahlungen sichern und sorgt für finanzielle Entlastung im Familienalltag.

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FAQ – Häufige Fragen zur Steuerklasse 1 mit Kind

Wie wirkt sich die Steuerklasse 1 auf den Verdienst aus?

Der Verdienst eines Arbeitnehmers in Steuerklasse 1 bestimmt die Höhe der Lohnsteuer. Je höher das Einkommen, desto stärker steigt die Steuerbelastung. Durch Freibeträge und Kinderfreibeträge kann der Nettolohn jedoch spürbar steigen.

Welche steuerrechtlichen Grundlagen gelten für die Steuerklasse 1?

Das Steuerrecht in Deutschland regelt die Zuordnung der Steuerklassen und legt fest, wann ein Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 eingestuft wird. Rechtsgrundlage: § 38b EStG.

Gibt es für Auszubildende in Steuerklasse 1 besondere Regelungen?

Ja. Während einer Ausbildung gelten Auszubildende in der Regel als ledig und werden automatisch in Steuerklasse 1 eingeordnet. Sie profitieren vom Grundfreibetrag, wodurch meist keine oder nur sehr geringe Lohnsteuer anfällt. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 €.

Wie erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer in Steuerklasse 1?

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt monatlich auf Basis der Einkommensteuertabelle. Das Finanzamt berücksichtigt dabei das Bruttoeinkommen, den Familienstand und mögliche Freibeträge. Änderungen müssen über den Arbeitgeber elektronisch gemeldet werden.

Welche Grenze gilt für den Entlastungsbetrag oder Freibetrag?

Es gibt keine feste Einkommensgrenze für den Entlastungsbetrag; er wird Alleinerziehenden in Steuerklasse 2 gewährt und beträgt 2026 4.260 € plus 240 € je weiterem Kind. In Steuerklasse 1 kann der Grundfreibetrag 2026 von 12.348 € genutzt werden.

Wie beeinflussen verschiedene Wohnsitze die Steuerklasse?

Mehrere Wohnsitze in Deutschland haben in der Regel keinen direkten Einfluss auf die Steuerklasse, solange der Hauptwohnsitz und das Arbeitsverhältnis klar definiert sind. Wichtig ist, dass das Finanzamt über die Hauptadresse informiert ist.

Wer gilt als steuerpflichtigen Person in Steuerklasse 1?

Als steuerpflichtigen gelten alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Dazu gehören auch ledige oder geschiedene Arbeitnehmer mit Kind, die keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft angehören.