Ausbildungsfreibetrag und Sonderbedarfsfreibetrag: Wichtige Infos 2026
Eltern, deren Kinder sich in einer Berufsausbildung befinden, können verschiedene steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Neben dem bekannten Kinderfreibetrag spielt vor allem der Ausbildungsfreibetrag eine wichtige Rolle. Ergänzend dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderbedarfsfreibetrag berücksichtigt werden. Beide Freibeträge mindern das steuerpflichtige Einkommen der Eltern und sorgen so für eine spürbare Entlastung.
Im Folgenden wird erklärt, wie der Ausbildungsfreibetrag und Sonderbedarfsfreibetrag funktionieren, wer Anspruch hat welche Neuerungen ab dem Steuerjahr 2026 gelten
Überblick über Ausbildungsfreibetrag und Sonderbedarfsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG ist ein steuerlicher Freibetrag zur Abgeltung des besonderen Bedarfs, der Eltern durch die Ausbildung eines volljährigen Kindes entsteht. Er dient der Abgeltung der laufenden Kosten, die durch die Auswärtige Unterbringung oder Ausbildung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts anfallen.
Der Sonderbedarfsfreibetrag ergänzt diesen Freibetrag und betrifft Fälle, in denen der Sonderbedarfs eines Kindes über die reguläre Unterstützung hinausgeht – etwa bei Studierenden im Ausland oder während des Referendariats.
Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag
Um den Ausbildungsfreibetrag geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind muss volljährig sein.
- Es muss sich in einer Berufsausbildung oder Schulausbildung befinden.
- Das Kind darf außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
- Es muss ein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag bestehen.
Trifft dies zu, kann der Freibetrag jährlich pro Kind beantragt werden.

Höhe des Ausbildungsfreibetrags 2026
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt ab 2026 voraussichtlich 1.260 Euro jährlich (Anhebung um 30 Euro laut Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2025, § 33a Abs. 2 EStG).
Er gilt pauschal, unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen, und wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Wird im Laufe des Jahres keine Ausbildung mehr absolviert, erfolgt eine anteilige Kürzung.
Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung
Die auswärtige Unterbringung ist der zentrale Grund für den Anspruch. Wohnt das volljährigen Kindes in einer anderen Wohnung, einem Studentenheim oder einer Wohngemeinschaft, gilt es als außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht. Eltern können in diesem Rahmen den Freibetrag beanspruchen, solange weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Sonderbedarfsfreibetrag – zusätzliche Unterstützung
Der Sonderbedarfsfreibetrag kommt in Betracht, wenn besondere Ausbildungsbedarf-Kosten entstehen, die über den regulären Rahmen hinausgehen. Das betrifft z. B.:
- längere Auslandsaufenthalte während des Studiums,
- doppelte Haushaltsführung bei Studium in einer anderen Stadt,
- oder hohe Ausbildungskosten an einer privaten Schule, Hochschule, Fachhochschule oder Meisterschule.
Seine Höhe ist nicht pauschal, sondern richtet sich nach tatsächlicher finanzieller Belastung. Die Finanzverwaltung erkennt 2026 Sonderbedarf regelmäßig als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, wenn keine gesonderte Regelung im EStG erfolgt.
Anspruch und Antragstellung
Der Antrag auf den Ausbildungsfreibetrag erfolgt in der Regel über die Anlage Kind in der Steuererklärung. Hier müssen Angaben zur Unterbringung, zur Art der Ausbildung und zum Anspruch auf Kindergeld gemacht werden.
Für den Sonderbedarfsfreibetrag ist meist eine zusätzliche Begründung oder ein Nachweis der besonderen Aufwendungen erforderlich. Eltern sollten alle Belege sorgfältig sammeln, um bei einer Prüfung durch das Finanzamt vorbereitet zu sein.
Ausbildungsfreibetrag im Rahmen der Steuererklärung
In der Steuererklärung wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer mehrere Kinder in Ausbildung hat, kann den Betrag für jedes Kind einzeln geltend machen. Der Freibetrag zur Abgeltung der auswärtigen Unterbringung reduziert das zu versteuernde Einkommen direkt.

Verbindung zu Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag steht zusätzlich zum Kindergeld oder zum Kinderfreibetrag zur Verfügung. Entscheidend ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Eine Kombination beider Vergünstigungen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts
Viele Kinder absolvieren ihre Ausbildung oder ihr Studium weit weg vom elterlichen Hause. Ob im Ausland oder in einer anderen Stadt – die Unterbringung und der Ausbildungsbedarf verursachen zusätzliche Kosten. Der Ausbildungsfreibetrag dient in diesem Fall als Abgeltung für Mehrausgaben wie Miete, Fahrtkosten und Lebensunterhalt.
Auch Studierende, die in einer Wohngemeinschaft oder im Studentenheim wohnen, gelten als außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht.
Ausbildung und Sonderbedarfsfälle im Ausland
Studiert ein Kind im Ausland, wird die steuerliche Berücksichtigung anhand der Ländergruppeneinteilung des Finanzministeriums berechnet. Je nach Land kann der Freibetrag anteilig gekürzt oder voll gewährt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Fälle mit längeren Aufenthalten in EU-Ländern oder bei BAföG-Leistungen im Ausland.
Freibetrag bei mehreren Kindern
Haben Eltern mehrere Kinder in Ausbildung, steht der Ausbildungsfreibetrag für jedes Kind separat zu. Es spielt keine Rolle, ob die Kinder im selben Haushalt leben oder getrennt wohnen. Entscheidend ist, dass für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Abgeltung und Sonderausgaben
Der Ausbildungsfreibetrag gilt als Abgeltung bestimmter Mehrkosten und kann nicht zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dennoch sollten Eltern die Ausbildungskosten dokumentieren, da sie im Einzelfall bei der Steuererklärung relevant sein können – etwa bei außergewöhnlichen Belastungen oder im Rahmen einer Rechnung zur Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte.
BAföG-Leistungen und steuerliche Wirkung
BAföG-Leistungen mindern den Anspruch auf den Freibetrag nicht. Sie werden als staatliche Unterstützung des Sonderbedarfs betrachtet. Auch wenn das volljährigen Kindes BAföG erhält, bleibt der Anspruch auf Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag bestehen.
Berufs- und Schulformen mit Anspruch
Neben Universitäten zählen auch berufliche Schulen, Meisterschulen, Fachhochschulen, Referendariate oder duale Berufsausbildungen zur begünstigten Berufsausbildung. Auch hier kann der Ausbildungsfreibetrag greifen, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Hause lebt.

Berechnung und Verteilung im Kalenderjahr
Die Berechnung des Ausbildungsfreibetrags erfolgt nach dem Zwölftel-Prinzip: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, steht Eltern ein Zwölftel des Jahresfreibetrags zu. Endet die Ausbildung im Laufe des Jahres, wird der Freibetrag anteilig gewährt.
BFH-Urteil und rechtlicher Rahmen
Ein wichtiges BFH-Urteil (Bundesfinanzhof) bestätigte, dass der Ausbildungsfreibetrag unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Unterstützung der Eltern gilt. Entscheidend ist allein, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus § 33a Abs. 2 EStG Satz 2.
Entlastung durch Ausbildungsfreibetrag
Der Freibetrag sorgt für Entlastung, indem er den steuerlichen Ausbildungsbedarf pauschal anerkennt. Gerade bei gestiegenen Kosten für Miete, Verpflegung und Mobilität entlastet der Betrag das Einkommen der Eltern. Auch bei mehreren Kindern summiert sich der Effekt erheblich.
Steuererklärung: Praktische Tipps
Eltern sollten alle relevanten Angaben in der Anlage Kind machen und Nachweise wie Mietverträge oder Studienbescheinigungen bereithalten. Bei Unsicherheiten hilft eine Steuerberatung oder das örtliche Finanzamt.
Der Freibetrag zur Abgeltung des Ausbildungsbedarfs kann jährlich neu beantragt werden, um Änderungen der Voraussetzungen oder der Unterbringung zu berücksichtigen.
Fazit
Der Ausbildungsfreibetrag und der Sonderbedarfsfreibetrag bieten Eltern mit Kindern in Ausbildung eine wertvolle steuerliche Entlastung.
Ab 2026 steigt der Ausbildungsfreibetrag auf 1.260 Euro pro Jahr.
Sonderbedarfsfälle (z. B. Ausland, doppelte Haushaltsführung) bleiben individuell nachweisabhängig.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte beide Freibeträge nutzen, um die Ausbildungszeit steuerlich optimal zu gestalten.

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FAQ – Häufige Fragen zum Ausbildungsfreibetrag und Sonderbedarfsfreibetrag
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag im Jahr 2026 genau?
Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags liegt derzeit bei 1.260 Euro pro Jahr. Dieser Betrag gilt zur Abgeltung des Ausbildungs- und Sonderbedarfs und wird gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt – also ein Zwölftel je Kalendermonat.
Wann lohnt sich ein Antrag auf den Sonderbedarfsfreibetrag?
Ein Antrag auf den Sonderbedarfsfreibetrag lohnt sich, wenn der Sonderbedarfs-Aufwand außergewöhnlich hoch ist – etwa bei einem Studium im Ausland oder bei doppelter Unterbringung. In solchen Fällen erkennt das Finanzamt zusätzliche Aufwendungen an.
Wie werden BAföG-Leistungen bei der Berechnung berücksichtigt?
BAföG-Leistungen beeinflussen die Rechnung des Freibetrags nicht. Sie gelten als staatliche Unterstützung und führen nicht zur Kürzung des Ausbildungsfreibetrags. Eltern behalten ihren Anspruch, solange Kindergeld gezahlt wird.
Welche Rolle spielt § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG in diesem Zusammenhang?
§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG beschreibt den rechtlichen Rahmen für den Freibetrag zur Abgeltung besonderer Ausbildungsbedarfs-Kosten. Er definiert, dass der Betrag pauschal gewährt wird – unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Beitrag der Eltern.
Gilt der Freibetrag auch für Studenten im Ausland?
Ja. Auch Studenten, die im Ausland studieren, können den Freibetrag erhalten. Das Finanzamt berücksichtigt dabei die Ländergruppeneinteilung, die festlegt, in welchem Viertel der Freibetrag je nach Lebenshaltungskosten des Landes gewährt wird.
Welche Rubrik in der Steuererklärung ist für den Ausbildungsfreibetrag relevant?
Der Freibetrag wird in der Rubrik „Anlage Kind“ der Steuererklärung eingetragen. Dort können Eltern im Betracht der individuellen Situation angeben, ob sich das Kind in einer Berufsausbildung oder Schulausbildung befindet und außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt.
Wie erfolgt die Berechnung bei mehreren Kindern und im Laufe des Jahres?
Bei mehreren Kindern in Ausbildung wird der Freibetrag für jedes Kind einzeln berechnet. Beginnt oder endet die Ausbildung im Laufe des Jahres, wird der Betrag anteilig je Viertel oder Zwölftel berücksichtigt. Dies ergibt eine faire Rechnung, die den tatsächlichen Zeitraum der Ausbildung abbildet.