Steuererklärung Todesfall Ehepartner: Wichtige Informationen und Tipps
Der Tod eines Ehepartners ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch zahlreiche finanzielle und steuerliche Herausforderungen mit sich. Viele Ehegatten wissen nicht, welche Voraussetzungen für die Steuererklärung im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr gelten.
Besonders wichtig ist zu verstehen, wie das sogenannte Witwensplitting oder Gnadensplitting funktioniert und wer Anspruch darauf hat.
Dieser Beitrag erklärt, wie der Splittingtarif nach dem Todesfall angewendet wird, welche Regeln die Einkommensteuer bestimmen und wann der hinterbliebene Ehegatte im darauffolgenden Jahr steuerlich entlastet wird.
Grundsätzlicher Rahmen der Besteuerung nach dem Todesfall
Nach dem Tod des Ehepartners gilt grundsätzlich, dass beide Ehegatten im Todesjahr noch gemeinsam veranlagt werden können, sofern sie bis zum Tod nicht dauerhaft getrennt lebten.
Diese Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung sind entscheidend, um weiterhin vom günstigeren Splittingtarif zu profitieren.
Das bedeutet:
Solange die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat und die Ehegatten eine steuerlich anerkannte Ehe geführt haben, darf der überlebende Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Das Finanzamt berücksichtigt den Splittingtarif auch im Jahr des Todes. Dadurch bleibt die Steuerlast des überlebenden Ehepartners geringer, und es entsteht mehr finanzieller Spielraum.

Witwensplitting und Gnadensplitting: Grundprinzip
Das Witwensplitting ist eine besondere steuerliche Regelung, die hinterbliebenen Ehegatten hilft, nach dem Tod eines Ehepartners weiterhin steuerlich begünstigt zu bleiben.
Im Folgejahr kann das Witwensplitting Gnadensplitting angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Grundlage bildet § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG, wonach im Jahr nach dem Todesfall der Splittingtarif weiterhin gilt, wenn die Ehe im Vorjahr bestanden hat.
Das nennt man Gnadensplitting – eine Art steuerlicher Nachlass für den hinterbliebenen Ehegatten, um eine finanziell zusätzlich belastete Situation zu mildern.
Wer hat Anspruch auf das Witwensplitting?
Der hinterbliebene Ehegatte im darauffolgenden Jahr profitiert automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es bestand eine steuerlich anerkannte Ehe.
- Die Ehegatten lebten nicht dauerhaft getrennt.
- Im Todesjahr lagen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vor; eine tatsächlich durchgeführte Zusammenveranlagung ist nicht zwingend erforderlich.
- Der hinterbliebene Ehegatte hat im Folgejahr nicht erneut geheiratet.
Sind diese Bedingungen erfüllt, wendet das Finanzamt das Witwensplitting bzw. Gnadensplitting automatisch an.
Der überlebende Partner muss dafür keine gesonderte Abgabe beantragen – das geschieht automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das BFH-Urteil vom 27.2.1998 (BStBl II 1998, 566) bestätigt diese Rechtslage und verweist auf den Aktenhinweis 350 H 184a EStR. Das Urteil wird im steuerlichen Rahmen noch heute regelmäßig zitiert.
Wie funktioniert das Witwensplitting konkret?
Viele Steuerzahler fragen sich: Wie funktioniert das Witwensplitting konkret?
Der Mechanismus ist einfach: Im Jahr nach dem Todesfall wird das Einkommen des überlebenden Ehegatten so behandelt, als wäre er weiterhin verheiratet.
Dadurch bleibt der Splittingtarif bestehen, was in der Regel zu einer deutlich niedrigeren Einkommensteuer führt.
Diese steuerliche Sonderregelung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für das Witwensplitting erfüllt sind.
Sie soll sicherstellen, dass der hinterbliebene Ehegatte nicht direkt im Jahr nach dem Tod finanziell benachteiligt wird.

Gnadensplitting: Steuererleichterung im Folgejahr
Das Gnadensplitting ist im Kern identisch mit dem Witwensplitting, bezieht sich aber speziell auf das Jahr nach dem Todesfall.
Wenn im Todesjahr die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorlagen, gilt im Folgejahr das Gnadensplitting automatisch. Eine tatsächliche gemeinsame Abgabe im Todesjahr ist nicht zwingend erforderlich.
Das Ziel und der Vorteil des Witwensplittings bestehen darin, die Steuerlast des überlebenden Ehepartners zu senken, sodass mehr finanzieller Spielraum entsteht.
Der hinterbliebene Ehegatte profitiert dadurch weiterhin vom günstigen Einkommensteuertarif, obwohl er nun alleinstehend ist.
Das BFH-Urteil vom 27.2.1998 bestätigt: Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für das Splitting im Todesjahr genügt; eine formale Zusammenveranlagung ist nicht Voraussetzung.
Voraussetzungen für das Witwensplitting
Das Finanzamt anerkennt die Anwendung nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ehe bestand rechtmäßig bis zum Tod des Ehepartners.
- Die Partner lebten nicht dauerhaft getrennt.
- Im Todesjahr lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor; eine tatsächlich abgegebene gemeinsame Erklärung ist nicht zwingend.
- Der hinterbliebene Ehegatte ist im darauffolgenden Jahr unvermählt.
Sobald diese Kriterien erfüllt sind, erfolgt die steuerliche Anwendung automatisch.
Damit profitiert der hinterbliebene direkt, ohne eine gesonderte Abgabe oder Antragstellung.
Diese Regelung gilt einheitlich in Deutschland, unabhängig vom Bundesland.
Jahr nach dem Todesfall und die steuerliche Behandlung
Im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners wird die Einkommensteuererklärung nur noch vom überlebenden Partner abgegeben.
Dabei greift das Witwensplitting Gnadensplitting, sofern die oben genannten Punkte zutreffen.
Dadurch bleibt der Splittingtarif auch im Jahr nach dem Todesfall erhalten, was zu einem günstigeren Einkommensteuertarif führt.
Das Finanzamt berechnet die Steuer automatisch auf Basis der Angaben aus der vorherigen Steuererklärung.

Digitale Datenübermittlung gem. §87c Abgabenordnung
Seit 2024 erfolgt die digitale Datenübermittlung gem. §87c Abgabenordnung standardisiert und sicher.
Bei der elektronischen Einkommensteuererklärung wird geprüft, ob eine Ehe im Todesjahr bestand und ob das Witwensplitting automatisch angewendet werden kann.
Moderne Software hosted in Germany (z. B. Netto-Rechner von Lohnsteuer Kompakt) unterstützt die automatische Berechnung und prüft, ob ein Anspruch auf das Witwensplitting besteht.
Ab 2026 stellen viele Finanzämter Bescheide vorrangig elektronisch im ELSTER-Postfach zu; Fristen beginnen mit diesem digitalen Zugang zu laufen.
Wer profitiert vom Witwensplitting?
Wer profitiert vom Witwensplitting?
Das Witwensplitting hilft vor allem den hinterbliebenen Ehegatten, die im Jahr nach dem Tod allein veranlagt werden.
Es mindert ihre Einkommensteuer deutlich, da der Splittingtarif angewendet wird.
Der Vorteil besteht in einer günstigeren Progression; eine „Halbierung“ der Steuerlast tritt nicht automatisch ein und hängt von den konkreten Verhältnissen ab.
Das ist besonders wichtig für Personen mit mittlerem oder hohem Einkommen, die sonst finanziell zusätzlich belastet wären.
Ziel und Vorteil der Sonderregelung
Das Witwensplitting Gnadensplitting hat das Ziel, den hinterbliebenen eine finanzielle Entlastung in einer ohnehin belastenden Situation zu bieten.
Diese steuerliche Sonderregelung soll Härten vermeiden und eine gerechte Übergangszeit schaffen.
Das bedeutet konkret:
Der hinterbliebene Ehegatte bleibt in einer günstigeren steuerlichen Position, profitiert dadurch weiterhin von niedrigeren Abzügen und hat so mehr finanziellen Spielraum.
Beispiel zur Berechnung des Witwensplittings
Um zu verdeutlichen, wie das Witwensplitting in der Praxis wirkt, hilft ein einfaches Beispiel:
Ein Ehepaar lebte bis zum Tod des Ehepartners im Oktober 2024 zusammen und wurde im Todesjahr gemeinsam veranlagt. Das Jahreseinkommen betrug insgesamt 70.000 Euro.
Im Jahr nach dem Tod (2025) erzielt der hinterbliebene Ehegatte ein Einkommen von 40.000 Euro.
Dank Witwensplitting Gnadensplitting wird die Steuer so berechnet, als ob das Einkommen geteilt und für zwei Personen angesetzt würde.
Die konkrete Ersparnis hängt vom individuellen Tarifverlauf ab; pauschale Beträge (z. B. „2.500–3.000 €“) sind nur Beispiele und nicht allgemein garantiert.
So wird der hinterbliebene Ehegatte in dieser belastenden Situation steuerlich entlastet.

Bloßes Zusammenveranlagen im Todesjahr reicht aus
Das bloße Zusammenveranlagen im Todesjahr reicht für die Anwendung des Gnadensplittings aus.
Das wurde durch das BFH-Urteil vom 27.2.1998 (BStBl II 1998, 566) eindeutig festgestellt. Entscheidend ist das Vorliegen der Splittingvoraussetzungen; eine tatsächlich abgegebene gemeinsame Erklärung ist nicht zwingend.
Sobald die Ehe bis zum Tod bestand und die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt lebten, erkennt das Finanzamt automatisch das Witwensplitting im Jahr nach dem Todesfall an.
Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.
Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger?
In einigen Fällen kann die Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger sein, etwa wenn einer der Partner hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend macht.
Doch im Todesjahr bleibt regelmäßig der Splittingtarif vorteilhaft.
Das liegt daran, dass der Splittingtarif eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ermöglicht, besonders wenn die Einkommen beider Partner stark voneinander abweichen.
Nur in Ausnahmefällen empfiehlt der Steuerberater, auf die gemeinsame Abgabe zu verzichten.
Jahr nach dem Tod: automatische Anwendung des Gnadensplittings
Im Jahr nach dem Tod erfolgt die Anwendung des Gnadensplittings automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung, ob eine steuerlich anerkannte Ehe bis zum Tod bestand.
Der hinterbliebene Ehegatte muss also nichts unternehmen – die Entlastung wird automatisch berechnet.
Das ist besonders hilfreich, da viele Hinterbliebene in dieser Zeit mit organisatorischen und finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind.
Digitalisierte Verfahren und Software hosted in Germany
Dank der digitalen Datenübermittlung gem. §87c Abgabenordnung werden alle relevanten Informationen automatisiert an das Finanzamt übermittelt.
Dies betrifft auch den Nachweis, dass die Ehe im Todesjahr bestand.
Moderne Software hosted in Germany wie der Netto-Rechner von Lohnsteuer Kompakt berechnet automatisch, ob der Anspruch auf das Witwensplitting besteht.
So wird die Einkommensteuererklärung sicher und datenschutzkonform übermittelt.
Dadurch entfällt das Risiko fehlerhafter Angaben oder verlorener Unterlagen.
Günstigere steuerliche Position des Hinterbliebenen
Durch das Witwensplitting bleibt der hinterbliebene Ehegatte in einer günstigeren steuerlichen Position.
Das bedeutet: Das Einkommen wird weiterhin nach dem Splittingtarif berechnet, obwohl nur noch eine Person steuerpflichtig ist.
Diese Regelung hilft in dieser schwierigen Zeit, sodass mehr finanzieller Spielraum bleibt.
Ohne das Gnadensplitting würde der überlebende Partner in eine höhere Steuerklasse rutschen und finanziell zusätzlich belastet werden.
Jahr nach dem Todesfall und Wiederverheiratung
Heiratet der hinterbliebene Ehegatte im Jahr nach dem Tod erneut, entfällt das Gnadensplitting für dieses Jahr (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG setzt Unverheiratetsein im Folgejahr voraus).
In diesem Fall wird die neue Ehe berücksichtigt.
Das Finanzamt prüft dabei, welches Ereignis zeitlich zuerst eingetreten ist – der Tod des Ehepartners oder die Wiederheirat.
Nur wenn keine neue Ehe geschlossen wurde, bleibt das Witwensplitting Gnadensplitting gültig.
Einkommensteuer und Angaben in der Erklärung
Die Einkommensteuererklärung nach dem Todesfall muss die Angaben zu beiden Ehegatten enthalten – auch zu dem Verstorbenen, soweit dies für das Todesjahr erforderlich ist.
Das gilt insbesondere, wenn im Todesjahr gemeinsame Einkünfte erzielt wurden.
Das Finanzamt berechnet daraufhin die Steuer automatisch und berücksichtigt das Witwensplitting.
Fehlen relevante Angaben, kann es zu einer verzögerten Bearbeitung kommen.
Ein erfahrener Steuerberater hilft, alle Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung korrekt einzutragen und so Fehler zu vermeiden.

Abgabe der Steuererklärung und Fristen
Die Abgabe der Steuererklärung im Todesfall sollte fristgerecht erfolgen.
Bei Beauftragung eines Beraters gelten die aktuellen Beraterfristen nach § 149 AO (für VZ 2024 regelmäßig bis 30.04.2026; ab VZ 2025 grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, vorbehaltlich behördlicher Abkürzungen).
Es ist ratsam, die Erklärung frühzeitig einzureichen.
Steuerlich anerkannte Ehe und Tod des Ehepartners
Das Witwensplitting gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine steuerlich anerkannte Ehe bestand.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit der „Ehe für alle“ einkommensteuerlich der Ehe gleichgestellt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Tod des Ehepartners schließt die gemeinsame steuerliche Veranlagung im Folgejahr aus – aber das Gnadensplitting tritt als Ersatzregelung in Kraft.
Damit wird die Steuerlast des überlebenden Ehepartners automatisch reduziert.
BFH-Urteil und rechtlicher Rahmen
Das BFH-Urteil vom 27.2.1998 (BStBl II 1998, 566) und der Aktenhinweis 350 H 184a EStR bilden die zentrale Grundlage für die heutige Anwendung des Witwensplittings.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das bloße Zusammenveranlagen im Todesjahr genügt, um den Anspruch im Folgejahr auszulösen.
Dadurch ist das Gnadensplitting ein fester Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts geworden und schützt hinterbliebene Ehepartner vor übermäßiger Steuerlast.
Steuerliche Berechnung im Folgejahr
Bei der Berechnung im Jahr nach dem Tod wird der Splittingtarif angewendet, obwohl nur ein Steuerpflichtiger existiert.
Das führt zu einer spürbaren Entlastung – die genaue Höhe ist einzelfallabhängig.
Digitale Hilfsmittel wie der Netto-Rechner von Lohnsteuer Kompakt (ebenfalls hosted in Germany) zeigen transparent, wie viel Steuerersparnis entsteht.
So können Hinterbliebene schon vor der Abgabe ihre voraussichtliche Steuer berechnen.
Fazit – Wer profitiert vom Witwensplitting?
Das Witwensplitting Gnadensplitting ist eine wichtige steuerliche Hilfe für hinterbliebene Ehegatten, die nach dem Tod des Ehepartners finanziell stabil bleiben müssen.
Es wirkt im Jahr nach dem Todesfall, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, und mindert die Einkommensteuer erheblich.
Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass im Todesjahr die Splittingvoraussetzungen vorlagen und im Folgejahr keine Wiederheirat erfolgt ist.

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