PC steuer absetzen: So kannst du deinen Computer richtig absetzen
Ein PC oder Laptop gehört heute zu den wichtigsten Arbeitsmitteln. Viele Arbeitnehmer und Selbstständige nutzen ihre Geräte für die tägliche Arbeit. Doch oft ist unklar, wie man einen Computer von der Steuer absetzen kann. Dieser Artikel gibt Ihnen einen klaren Überblick, welche Regeln gelten, wie hoch die absetzbaren Kosten sind und welche Nachweise das Finanzamt erwartet.
PC und Laptop in der Steuererklärung – die Grundlagen
Ein Computer, Laptop oder Tablet gilt steuerlich als Arbeitsmittel, wenn er für die berufliche Nutzung eingesetzt wird. Das bedeutet: Die Geräte sind als Werbungskosten (für Arbeitnehmer) oder als Betriebsausgaben (für Selbstständige) in der Steuererklärung ansetzbar.
Wichtig ist der Anteil der beruflichen Nutzung. Nutzen Sie das Gerät zu mehr als 90 % beruflich, kann der volle Betrag angesetzt werden; bei geringerer Nutzung nur anteilig.
PC steuer absetzen – was heißt das konkret?
Die Absetzbarkeit hängt vom beruflichen Nutzungsanteil ab. Voller Abzug bei > 90 % beruflicher Nutzung, ansonsten proportionale Aufteilung nach Nutzungsanteil. Ein Beispiel: Sie kaufen einen Laptop für 1.200 Euro und nutzen ihn zu 70 % beruflich. Dann können Sie 840 Euro steuerlich geltend machen.

Laptop absetzen oder PC – Unterschiede gibt es kaum
Ob Laptop oder klassischer PC spielt keine Rolle. Entscheidend ist die nachweisbare berufliche Nutzung. Auch Computer-Zubehör wie USB-Stick, Bildschirm oder Drucker fällt darunter. Wichtig ist eine saubere Dokumentation des Kaufs mit Kaufdatum und Rechnung. Software zählt ebenfalls zu den abziehbaren Aufwendungen, wenn sie beruflich veranlasst ist.
Nutzungsdauer und Abschreibung
Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware gilt seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Die Kosten dürfen im Anschaffungsjahr vollständig berücksichtigt werden; alternativ ist weiterhin eine lineare Verteilung möglich.
Werbungskosten und Betriebsausgaben
Arbeitnehmer: tragen die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N ein.
Selbstständige: setzen den Computer als Betriebsausgaben an. Die Sofortberücksichtigung im Anschaffungsjahr ist auch hier zulässig. In beiden Fällen entscheidet der Nutzungsanteil. Beispiel: Ein Laptop für 900 Euro, 60 % berufliche Nutzung → 540 Euro als Werbungskosten/Betriebsausgaben.
Welche Geräte sind steuerlich absetzbar?
- Laptop
- PC
- Tablet
- Smartphone bei beruflicher Nutzung
- Computer Zubehör wie Bildschirm, Tastatur, USB Stick, Software
Alle diese Gegenstände sind steuerlich absetzbar, wenn ein klarer beruflicher Zusammenhang besteht.

Software und Co: Absetzbar oder nicht?
Neben dem Gerät selbst können Sie auch Software absetzen, etwa Office-Programme, Videoschnitt-Software oder spezielle Anwendungen für Ihre Tätigkeit. Auch hier gilt die einjährige Nutzungsdauer mit Sofortabzug im Anschaffungsjahr. Beispiel: Ein Selbstständiger kauft ein Rechnungsprogramm für 300 Euro → Betriebsausgaben.
Steuer absetzen – Schritt für Schritt
- Kauf dokumentieren (Rechnung, Kaufdatum).
- Nutzungsanteil beruflich/privat bestimmen. Bei > 90 % beruflich ist ein Vollabzug möglich, sonst anteilig.
- Anschaffungskosten in der Steuererklärung angeben.
- Bei gemischter Nutzung ggf. Nachweise führen oder schlüssig schätzen; ohne Nachweis kann das Finanzamt pauschal 50 % ansetzen.
- Im Zweifel das Ergebnis mit einer Steuer App oder Steuersoftware prüfen.
Besonderheiten bei Selbstständigen
Selbstständige können den Laptop oder Computer als Betriebsausgaben ansetzen. Sofortabzug im Anschaffungsjahr ist zulässig; alternativ lineare AfA. Bei gemischter Nutzung erfolgt der Abzug anteilig. Umsatzsteuerliche Besonderheiten bleiben unberührt (Vorsteuerabzug nur bei nahezu ausschließlicher betrieblicher Nutzung).
Arbeitnehmer und berufliche Nutzung
Für Arbeitnehmer gilt: Wird der Laptop oder PC für den Job benötigt, zählen die Kosten zu den Werbungskosten. Seit der Homeoffice-Praxis erkennt die Finanzverwaltung die Sofortberücksichtigung digitaler Wirtschaftsgüter an, sofern die berufliche Veranlassung gegeben ist. Beispiel: Ein Lehrer nutzt den Laptop für Unterrichtsvorbereitung, E-Mails und Videokonferenzen → anteiliger oder voller Abzug je nach Nutzungsanteil.
Nachweise gegenüber dem Finanzamt
Das Finanzamt verlangt oft einen Nachweis über den Nutzungsanteil. Dieser kann erfolgen durch:
- Beispielhafte Aufzeichnungen über die Nutzung
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Laptop beruflich gebraucht wird
- Glaubhafte Schätzungen mit Belegen ; fehlt der Nachweis, wird teils mit 50 % beruflichem Anteil geschätzt.

Laptop, Tablet und Smartphone – flexible Absetzbarkeit
Nicht nur der klassische PC zählt. Auch Laptop, Tablet oder Smartphone sind absetzbar, wenn sie überwiegend beruflich genutzt werden. Bei > 90 % beruflicher Nutzung ist der Vollabzug möglich.
PC von der Steuer absetzen – auch Zubehör möglich
Auch Zubehör ist relevant: USB-Sticks, Drucker, externe Festplatten usw. Die Sofortberücksichtigung im Anschaffungsjahr ist zulässig; maßgeblich ist der berufliche Nutzungsanteil.
Steuererklärung angeben – wo eintragen?
- Arbeitnehmer: Anlage N → Werbungskosten.
- Selbstständige: Anlage EÜR → Betriebsausgaben; bei Bilanzierung in der AfA/Anlagenbuchhaltung mit einjähriger Nutzungsdauer.
Absetzbarkeit und volle Höhe
Ein Vollabzug in voller Höhe ist bei mehr als 90 % beruflicher Nutzung möglich; bei gemischter Nutzung erfolgt der Abzug anteilig. Die Höhe des Kaufpreises spielt wegen der einjährigen Nutzungsdauer keine Rolle.
Fazit
Einen PC oder Laptop von der Steuer abzusetzen, ist seit der Verkürzung der Nutzungsdauer deutlich einfacher. Entscheidend sind die berufliche Nutzung, die einjährige Nutzungsdauer und ein schlüssiger Nachweis. Ob Arbeitnehmer oder Selbstständige – häufig lassen sich erhebliche Kosten sparen. Die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software gilt auch 2026 fort.

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FAQ
Kann ich meinen Laptop absetzen, auch wenn ich ihn privat nutze?
Ja, aber nur anteilig. Bei > 90 % beruflicher Nutzung ist der Vollabzug möglich; sonst entsprechend dem beruflichen Anteil.
Wie lange ist die Nutzungsdauer von einem Computer?
Ein Jahr für Computerhardware und Betriebs-/Anwendersoftware; Sofortberücksichtigung im Anschaffungsjahr möglich.
Gilt das auch für Software und Zubehör?
Ja. Software und typisches Zubehör sind abziehbar; bei Software ebenfalls einjährige Nutzungsdauer.
Wie trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
Arbeitnehmer: Anlage N (Werbungskosten). Selbstständige: Anlage EÜR bzw. AfA in der Buchführung; Sofortabzug im Anschaffungsjahr möglich.
Gibt es eine Grenze für die Absetzbarkeit?
Keine feste Euro-Grenze wegen der einjährigen Nutzungsdauer. Ausschlaggebend ist der berufliche Nutzungsanteil; Vollabzug bei > 90 %.



