Minijob in der Steuererklärung: Eine Übersicht
Viele Menschen fragen sich: Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben? Die Antwort ist beruhigend einfach: In den meisten Fällen nicht. Doch es gibt Ausnahmen und Unterschiede, die du kennen solltest. Mit diesem Überblick bekommst du Klarheit über Regelungen, Pflichten und Möglichkeiten.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Das heißt: Dein monatliches Arbeitsentgelt darf eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Seit 2026 liegt diese Grenze voraussichtlich bei 550 Euro pro Monat (Anhebung entsprechend der Mindestlohnsteigerung auf 13,50 €/h).
Es gibt zwei Arten: die geringfügige Beschäftigung auf Dauer und die kurzfristige Beschäftigung, die zeitlich befristet ist. Beide Formen haben unterschiedliche steuerliche Folgen.
Minijob und Steuererklärung – die Grundidee
Grundsätzlich gilt: Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, zahlt keine Steuern. Denn die Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber in Form einer Pauschale. Deshalb musst du deinen Minijob in der Steuererklärung normalerweise nicht selbst angeben.
Anders sieht es aus, wenn du neben deinem Minijob weitere Einkünfte hast. Dann kann das Finanzamt prüfen, ob du den Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben musst.

Minijob in der Steuererklärung angeben – wann ist es nötig?
Wenn du nur einen Minijob hast, entfällt die Pflicht. Doch hast du mehrere Beschäftigungen oder eine Haupttätigkeit, kann eine Angabe sinnvoll sein – besonders dann, wenn der Arbeitgeber den Minijob individuell nach Lohnsteuerklasse VI abrechnet, statt pauschal zu versteuern.
Wichtig: Nur in Ausnahmefällen musst du den Minijob in der Steuererklärung angeben. Ein typischer Fall ist die Kombination aus Hauptjob und zusätzlichem Nebenjob.
Die Rolle des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber meldet Minijobs bei der Minijob-Zentrale. Dort laufen die Daten zentral zusammen. Für dich als Arbeitnehmer bedeutet das: Der Arbeitgeber kümmert sich in den meisten Fällen um Lohnsteuer und Beiträge.
Nur wenn der Arbeitgeber keine Pauschalsteuer abführt, musst du die Einnahmen selbst in der Einkommensteuererklärung angeben.
Geringfügige Beschäftigung – dauerhaft und einfach
Bei der geringfügigen Beschäftigung darfst du die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Bleibst du darunter, zahlt dein Arbeitgeber Pauschalabgaben für dich. Damit sind Lohnsteuer, Rentenversicherung und Sozialabgaben meist erledigt.
Als Arbeitnehmer hast du trotzdem Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Minijobber haben also die gleichen Rechte wie andere Beschäftigte. Ab 2026 gelten zudem digitale Meldeverfahren über die eAU und die elektronische Arbeitszeitdokumentation verpflichtend für alle Minijob-Arbeitgeber.

Kurzfristige Beschäftigung – zeitlich befristet
Eine kurzfristige Beschäftigung ist 2026 auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt – dies bleibt unverändert (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Hier spielt die Höhe des Gehalts keine Rolle. Entscheidend ist die Arbeitszeit im Betrachtungszeitraum.
Steuern fallen in der Regel nicht an, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ist und kein Überschreiten der Zeitgrenzen erfolgt.
Lohnsteuer und Lohnsteuerbescheinigung
In manchen Fällen bekommst du als Minijobber eine Lohnsteuerbescheinigung. Das passiert, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalsteuer zahlt, sondern individuell abrechnet.
Dann musst du den Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt nutzt die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung zur Ermittlung deiner Einkommensteuer.
Einkommensteuererklärung und Minijob – selten ein Muss
Die Einkommensteuererklärung wird nur dann relevant, wenn du neben dem Minijob weitere Einkünfte hast. Hast du z. B. einen Midijob oder eine Vollzeitstelle, prüft das Finanzamt die gesamte Steuerlast.
Der Minijob in der Einkommensteuererklärung spielt dann eine Rolle, wenn du ihn nicht pauschal versteuern lässt.

Rentenversicherung und Beiträge
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil, du als Arbeitnehmer einen kleinen Pflichtbeitrag. Seit 2025 beträgt der Eigenanteil 3,6 % des Arbeitsentgelts; bei 550 € Verdienst sind das rund 19,80 € pro Monat.
Du kannst dich auf Antrag von der Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall zahlt der geringfügig Beschäftigte selbst nichts ein, verzichtet aber auf zusätzliche Rentenansprüche.
Minijob, Midijob und Unterschiede
Ein Midijob ist eine Beschäftigung zwischen Minijobgrenze und 2.000 Euro Verdienst (ab 2026 „Übergangsbereich“ bis 2.000 € statt 2.000 € bisher – vermutete Verlängerung der Regelung). Hier gelten andere Regeln für Steuern und Sozialversicherung.
Während beim Minijob meist keine Steuer anfällt, werden beim Midijob reguläre Beiträge fällig – allerdings gleitend reduziert.
Studierende, Rentner und besondere Fälle
- Studenten: Für Studierende gilt der Minijob als unkomplizierte Möglichkeit, Einkommen neben dem Studium zu erzielen. Sozialabgaben fallen in der Regel nicht an.
- Rentner: Auch Rentner können einen Minijob ausüben. Hier gilt ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze. Seit 2023 ist der Hinzuverdienst bei Altersrenten unbegrenzt erlaubt – diese Regel gilt 2026 fort.
- Besondere Ausnahmen: In wenigen Fällen kann das Finanzamt den Minijob in der Einkommensteuer berücksichtigen, etwa bei Überschreitung der Grenzen.
Checkliste: Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?
- Hast du nur einen Minijob? → Normalerweise nein.
- Hast du weitere Einkünfte oder ein zweites Arbeitsverhältnis? → Prüfe die Lohnsteuerbescheinigung.
- Wurde die Steuer pauschal abgeführt? → Keine Pflicht zur Angabe.
- Gab es individuelle Abrechnung? → In der Steuererklärung angeben.
Fazit
Ein Minijob ist steuerlich meist unkompliziert. In vielen Fällen musst du den Minijob in der Steuererklärung nicht angeben, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal zahlt. Ab 2026 gilt die neue Verdienstgrenze von 550 € und der Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 €. Erst wenn zusätzliche Einkünfte, Midijobs oder individuelle Abrechnungen ins Spiel kommen, prüft das Finanzamt genauer.

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Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?
In den meisten Fällen nein. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführt, ist der Minijob steuerlich bereits erledigt. Nur bei individueller Versteuerung nach Steuerklasse VI oder wenn du weitere Einkünfte hast, musst du den Minijob in der Steuererklärung angeben.
Wie hoch ist die Verdienstgrenze beim Minijob 2026?
Ab 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze voraussichtlich bei 550 Euro. Der Betrag orientiert sich an der Anhebung des Mindestlohns auf 13,50 € pro Stunde.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Ein Minijob liegt vor, wenn du regelmäßig bis 550 € monatlich verdienst.
Ein Midijob (Übergangsbereich) umfasst Einkommen zwischen 550 € und 2.000 €. Im Midijob zahlst du reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während beim Minijob meist keine Lohnsteuer anfällt.
Wann bekomme ich eine Lohnsteuerbescheinigung für den Minijob?
Nur dann, wenn dein Arbeitgeber keine Pauschalsteuer abführt und deinen Lohn individuell versteuert. In diesem Fall musst du den Minijob in der Anlage N deiner Steuererklärung eintragen.
Bin ich als Minijobber rentenversicherungspflichtig?
Ja. Standardmäßig gilt Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 % des Verdienstes (bei 550 € etwa 19,80 €). Du kannst dich aber schriftlich befreien lassen – dann zahlst du nichts, verzichtest aber auf Rentenansprüche aus diesem Job.
Gilt der Minijob auch für Studierende und Rentner steuerfrei?
Ja. Studierende und Rentner dürfen Minijobs ausüben, solange sie die Verdienst- und Zeitgrenzen einhalten. Für Rentner gilt seit 2023 und auch 2026: unbegrenzter Hinzuverdienst zur Altersrente ist erlaubt.