Kontoführungsgebühren Steuer sind lästige Begleiter im Alltag – monatlich fallen sie für dein Girokonto an und summieren sich über das Jahr. Viele wissen gar nicht, dass sie diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen können – und so bares Geld sparen.

Egal, ob du Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter oder Selbstständiger bist – es lohnt sich, diese Kosten im Blick zu behalten.

Wer darf Kontoführungsgebühren absetzen?

Grundsätzlich gilt: Wenn dein Konto auch beruflich genutzt wird, kannst du die Kontoführungsgebühren teilweise steuerlich absetzen. Als Arbeitnehmer greift automatisch ein Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr – ohne Nachweispflicht. Diese Kontoführungspauschale steht dir zu, wenn dein Lohn auf das Girokonto eingeht oder du berufliche Überweisungen tätigst. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag pro Person, nicht pro Konto.

Für Rentner gilt weiterhin die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro jährlich. Eine zusätzliche Angabe von 16 Euro Kontoführungsgebühren wirkt sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten über 102 Euro liegen.

Für Kapitalanleger bleibt der Sparer-Pauschbetrag in 2026 bei 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) maßgeblich.

Kontoführungsgebühren Steuer

Wie hoch ist der Kontoführungs-Pauschbetrag?

Aktuell beträgt die Pauschale 16 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr. Mehrere Konten ändern daran nichts; entscheidend ist die berufliche Veranlassung der Gebühren.

Kann man mehr als 16 Euro absetzen?

Ja – aber nur mit Nachweis. Wer ein Konto ausschließlich beruflich nutzt, etwa ein Geschäftskonto als Selbstständiger oder Vermieter, kann auch höhere Gebühren vollständig absetzen. Dann genügt ein Kontoauszug oder Jahresbericht, um gegenüber dem Finanzamt transparent zu machen, dass das Konto rein beruflich genutzt wird. Diese höheren Beträge werden bei Selbstständigen als Betriebsausgaben, bei Vermietern als Werbungskosten zur Vermietung berücksichtigt.

Welche Gebühren sind steuerlich absetzbar?

  • Für Arbeitnehmer reicht der pauschale Betrag.
  • Selbstständige und Unternehmer können alle Bankgebühren für ein Berufs- oder Geschäftskonto absetzen: Buchungen, Kontoauszüge, Kreditkarten, Überweisungen, Kartenkosten, sogar Überziehungszinsen. Voraussetzung ist die betriebliche Veranlassung und Nachweisbarkeit.
  • Auch Vermieter dürfen die Kontoführungsgebühren für Mietkonten zu 100 % absetzen, sofern das Konto ausschließlich für Mieteinnahmen dient. Gemischte Konten erfordern eine sachgerechte Aufteilung.
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Wo trägst du die Gebühren ein?

Für Arbeitnehmer: Die 16-Euro-Pauschale gehört in die Anlage N unter „Weitere Werbungskosten“. Die genaue Zeilennummer kann je nach Vordruckjahr variieren; in ELSTER findest du den Eintrag unter „Werbungskosten → Weitere Werbungskosten“.

Als Selbstständiger oder Unternehmer trägst du die tatsächlichen Kontoführungsgebühren in die EÜR ein – dort unter „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“. Gleiches gilt für Vermieter in der Anlage V.

Wenn du deine Kontoführungsgebühren nicht pauschal, sondern mit konkretem Nachweis absetzen möchtest, solltest du alle relevanten Ausgaben, also etwa die Gebühren für Überweisungen, Kreditkarten, Buchungsposten oder auch digitale Kontoauszüge, genau dokumentieren. Besonders sinnvoll ist das bei einem geschäftlich genutzten Konto, etwa für selbstständige Tätigkeiten, bei der Vermietung von Immobilien oder im Rahmen eines nebenberuflichen Jobs. Liegen nur gemischt private/berufliche Umsätze vor, verlangt das Finanzamt eine plausible Aufteilung; ohne Nachweis bleibt es bei 16 Euro.

Hinweis 2026: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt weiterhin 1.230 Euro jährlich. Die 16-Euro-Kontopauschale bringt deshalb erst einen Steuervorteil, wenn deine gesamten beruflichen Werbungskosten diese 1.230 Euro übersteigen.

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FAQ – Häufige Fragen

Kann ich mehr als 16 Euro Kontoführungsgebühren absetzen?

Ja, das ist möglich – aber nur mit einem klaren Nachweis. Nutzt du dein Konto ausschließlich beruflich, etwa als Selbstständiger mit Geschäftskonto oder als Vermieter mit separatem Mietkonto, kannst du auch mehr als 16 Euro steuerlich geltend machen. Hierfür brauchst du Kontoauszüge, eine Gebührenübersicht oder einen schriftlichen Nachweis der Bank, um die tatsächliche Höhe der Kosten zu belegen.Bei Arbeitnehmern ohne Nachweis bleibt es bei 16 Euro.

Wo trage ich die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung ein?

Als Arbeitnehmer gibst du die 16-Euro-Pauschale in der Anlage N unter „Weitere Werbungskosten“ an. Selbstständige verwenden das Formular EÜR und tragen die Kosten unter „Betriebsausgaben“ ein. Für Vermieter gehören die Gebühren in die Anlage V.

Welche Bankgebühren sind steuerlich absetzbar?

Absetzbar sind alle Gebühren, die beruflich veranlasst sind. Dazu zählen Kontoführungsgebühren, Buchungsgebühren, Gebühren für Überweisungen, Kreditkarten oder monatliche Kontopauschalen – sofern das Konto beruflich genutzt wird. Bei rein privaten Konten bleibt es bei der 16-Euro-Pauschale; bei Rentnern wirkt diese nur, wenn insgesamt mehr als 102 Euro Werbungskosten anfallen.

Was ist der Pauschbetrag für Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung 2026?

Unverändert 16 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem; Nachweise sind dafür nicht erforderlich, sofern tatsächlich Gebühren angefallen sind.

Kann ich die Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen, wenn mein Arbeitgeber das Gehalt auf mein Konto überweist?

Ja. Genau dafür ist die Pauschale von 16 Euro gedacht. Sobald dein Arbeitgeber dein Gehalt auf dein Konto überweist, geht das Finanzamt von beruflicher Mitnutzung aus. Die Pauschale wird als Werbungskosten angesetzt; steuerlich wirkt sie erst, wenn die gesamten Werbungskosten die Arbeitnehmer-Pauschale von 1.230 Euro übersteigen.

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Fazit: Mit System sparen – klein, aber fein

Die Kontoführungsgebühren sind ein kleiner Hebel mit Effekt – insbesondere, wenn du ein klar getrenntes Geschäftskonto nutzt oder vermietest. Arbeitnehmer profitieren erst, wenn die Summe ihrer Werbungskosten die allgemeine Pauschale von 1.230 Euro übersteigt; Rentner haben parallel die 102-Euro-Pauschale zu beachten. Für Kapitalanleger bleibt der Sparer-Pauschbetrag 2026 bei 1.000 / 2.000 Euro. Ein separates Geschäftskonto und saubere Belege maximieren die Absetzbarkeit.

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