Was bedeutet der Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung in Höhe von 370 Euro. Er richtet sich an hinterbliebene Personen – insbesondere Witwen, Witwer und Waisen –, die nach einem Todesfall bestimmte Bezüge nach dem Gesetz erhalten.

Diese Pauschale soll helfen, die emotionale und finanzielle Belastung in einem ohnehin schwierigen Lebensabschnitt etwas zu mindern. Der Pauschbetrag wird gemäß § 33b Abs. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt. Die elektronische Eintragung erfolgt seit 2026 automatisch im ELSTER-System, wenn ein entsprechender Leistungsbescheid digital übermittelt wurde.

Wer hat Anspruch auf den Pauschbetrag?

Nicht jeder, der jemanden verliert, kann automatisch vom Hinterbliebenen-Pauschbetrag profitieren. Der Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die wichtigste Bedingung: Es müssen hinterbliebenenbezüge bestehen, und zwar mindestens für einen Monat im betreffenden Kalenderjahr.

Dabei gilt: Der Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Bezüge nur einmalig oder in Form einer Abfindung gezahlt wurden. Ab 2026 kann der Nachweis elektronisch über den Leistungsträger (z. B. Versorgungsamt) an das Finanzamt übermittelt werden.

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Für welche Personen gilt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag richtet sich an eine klar definierte Gruppe. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Witwen, Witwer, Waisen, aber auch Elternteile von verstorbenen Kindern. Wichtig ist, dass es sich um Bezüge nach dem Gesetz handelt, nicht um Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dazu zählen beispielsweise Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bezüge für Opfer des Zweiten Weltkriegs, oder Leistungen im Fall von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Auch neue Entschädigungsregelungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG neu 2025) sind seit 2026 ausdrücklich erfasst.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die Grundlage bildet der § 33b Abs. 4 EStG. Dieser regelt, in welchen Fällen der Hinterbliebenenpauschbetrag geltend gemacht werden kann.

Die Vorschrift sieht vor, dass der Pauschbetrag gewährt wird, wenn die Bezüge auf einem der folgenden gesetzlichen Regelungen beruhen: dem Bundesversorgungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern politischer Verfolgung, dem Beamtenversorgungsgesetz, sowie dem Infektionsschutzgesetz im Fall eines Tods infolge einer empfohlenen Impfung. Seit 2026 gilt dies ebenfalls für vergleichbare Entschädigungen nach Landesrecht (§ 90 BVG neu).

Welche Rolle spielt der Todesfall eines Beamten?

Ein besonders relevanter Fall: der Tod eines Beamten aufgrund eines Dienstunfalls. In diesen Fällen greifen besondere Regelungen.

Stirbt ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls, gelten die gleichen Vorschriften wie bei Kriegsopfern. Auch hier wird der Hinterbliebenenpauschbetrag gewährt – unabhängig davon, ob es sich um eine laufende Rente oder eine einmalige Abfindung handelt. Dies gilt weiterhin für alle Beamten des Bundes, der Länder und Kommunen (§ 35 BeamtVG 2026).

Wann steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu?

Auch Kinder können Anspruch haben. Der hinterbliebenen pauschbetrag einem kind greift, wenn das Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften Hinterbliebenenbezüge erhält. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, kann dieser unter bestimmten Umständen auf die Elternteile übertragen werden – vor allem dann, wenn das Kind selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Ab 2026 erfolgt die Übertragung elektronisch über die Anlage Kind (Zeile 92 ff.) in der Steuererklärung.

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Wie beantrage ich den Pauschbetrag?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Du musst ihn aktiv in der Steuererklärung angeben. Wichtig: Der Antrag muss für jedes Jahr erneut gestellt werden. SpeedTax hilft dir dabei, diesen Schritt sicher und ohne Aufwand zu erledigen.

Die Software erkennt, ob ein Anspruch auf die Bezüge besteht, und übernimmt die Eintragung automatisch. Seit Steuerjahr 2026 kann der Antrag digital übermittelt und vom Finanzamt automatisch geprüft werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

Für die Beantragung solltest du bestimmte Dokumente bereithalten. Dazu zählen: Nachweise über die Bezüge, Bescheide nach dem Bundesversorgungsgesetz, Abrechnungen aus der Unfallkasse oder vom Dienstherrn im Fall eines Beamten.

Diese Unterlagen belegen den Bezug nach dem Gesetz und sind essenziell, damit der Pauschbetrag anerkannt wird. Wenn die Daten elektronisch gemeldet wurden, genügt der Hinweis auf den ELSTER-Datensatz; Papiernachweise sind nur auf Anforderung nötig.

Wie wirkt sich der Pauschbetrag steuerlich aus?

Der Pauschbetrag reduziert dein zu versteuerndes Einkommen direkt um 370 Euro. Diese 370 Euro sind ein fester Wert – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Bezüge.

Der Betrag gilt in voller Höhe, auch wenn der Anspruch nur mindestens für einen Monat bestand. So lassen sich Steuern sparen, ohne dass umfangreiche Nachweise über tatsächliche Aufwendungen erbracht werden müssen. Der Betrag ist unverändert seit 1975; eine Anhebung ist laut Koalitionsentwurf 2026 geprüft, aber noch nicht beschlossen.

Welche Fälle gelten zusätzlich?

Neben Beamten oder Kriegsopfern umfasst der Hinterbliebenen-Pauschbetrag auch spezielle Situationen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Tod infolge einer empfohlenen Impfung
  • Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
  • Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Waisenrenten für Kinder
  • Leistungen an Ehegatten oder Elternteile von Gefallenen

Diese Fälle zeigen: Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eine wichtige Unterstützung – in unterschiedlichsten Umständen. Ab 2026 ausdrücklich auch bei Entschädigungen nach § 60 Infektionsschutzgesetz n.F. und § 14 OEG neu.

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FAQ

Wer hat Anspruch auf den Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Alle hinterbliebenen Personen, die mindestens für einen Monat bestimmte Bezüge nach dem Gesetz erhalten haben. Dazu zählen insbesondere Witwen, Witwer, Waisen und Elternteile verstorbener Kinder, wenn sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbaren Gesetzen beziehen. Seit 2026 ist der Anspruch auch bei Zahlungen nach dem neuen Opferentschädigungsgesetz (OEG-neu) sowie dem Soldatenversorgungsgesetz ausdrücklich anerkannt.
Voraussetzung ist, dass die Bezüge auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und nicht aus privaten Versicherungsverträgen stammen. Eine Nachzahlung oder einmalige Zahlung reicht aus, wenn sie auf diese gesetzlichen Ansprüche zurückgeht.

Gilt der Pauschbetrag auch für Kinder?

Ja. Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, kann dieser auf die Elternteile übertragen werden. Das gilt insbesondere bei minderjährigen Kindern, die Waisenrente oder ähnliche Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.
Wenn das Kind selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, kann der Pauschbetrag vollständig auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 4 Satz 3 EStG).
Bei volljährigen Kindern mit eigenen Einkünften erfolgt die Berücksichtigung in deren eigener Steuererklärung. Seit 2026 wird die Übertragung elektronisch über die Anlage Kind im ELSTER-System ermöglicht – ein gesondertes Formular ist nicht mehr nötig.

Muss ich den Pauschbetrag jedes Jahr neu beantragen?

Ja, der Antrag muss jährlich im Rahmen der Steuererklärung erfolgen. Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird nicht automatisch fortgeschrieben, auch wenn sich an den Bezügen nichts ändert.
Ab 2026 können Leistungsträger (z. B. Versorgungsämter oder Unfallkassen) die Anspruchsdaten digital an die Finanzverwaltung übermitteln. Trotzdem bleibt der Antrag in der Steuererklärung Pflicht, da das Finanzamt prüfen muss, ob die Voraussetzungen auch im jeweiligen Jahr vorlagen. Wird der Antrag nicht gestellt, verfällt der Anspruch für das betreffende Jahr.

Welche Bezüge sind relevant?

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Beamtenrecht oder dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören insbesondere:
– Versorgungsbezüge an Hinterbliebene von Kriegs- oder Gewaltopfern,
– Leistungen an Ehepartner oder Kinder verstorbener Beamter infolge eines Dienstunfalls,
– Entschädigungen für Impfschäden oder gesundheitliche Folgen nach öffentlich empfohlener Impfung.
Seit 2026 gelten zusätzlich Leistungen nach dem reformierten Opferentschädigungsgesetz (OEG-neu) sowie dem Soldatenversorgungsgesetz als begünstigte Bezüge.
Nicht begünstigt sind Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, privaten Lebens- oder Unfallversicherungen oder freiwilligen Arbeitgeberleistungen.

Wie hoch ist der Pauschbetrag?

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro ist fix – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Bezüge. Das bedeutet: selbst wenn die Zahlungen nur gering ausfallen oder einmalig gezahlt werden, steht der volle Betrag zu.
Die Pauschale wird seit 1975 unverändert in dieser Höhe gewährt. Für das Steuerjahr 2026 ist zwar eine politische Erhöhung auf 500 Euro im Gespräch, aber bislang noch nicht beschlossen.
Der Betrag wirkt direkt steuermindernd, nicht nur einkommensmindernd – er reduziert also unmittelbar die festgesetzte Steuer.

Wird der Betrag gekürzt, wenn ich nur kurz Bezüge erhalten habe?

Nein. Der Pauschbetrag gilt in voller Höhe, auch bei nur einem Monat Anspruch. Entscheidend ist allein, dass im betreffenden Kalenderjahr mindestens ein Monat lang ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge bestand – egal, ob tatsächlich monatliche Zahlungen erfolgt sind oder nur eine Nachzahlung oder Abfindung.
Diese Regelung bleibt auch 2026 unverändert gültig. Das Finanzamt verlangt lediglich einen Nachweis über den gesetzlichen Anspruch (z. B. Leistungsbescheid oder digital übermittelte Daten).

Was passiert bei Abfindungen?

Auch bei Abfindungen wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt zum Beispiel, wenn anstelle laufender Zahlungen eine einmalige Entschädigung ausgezahlt wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat 2025 bestätigt, dass auch Kapitalabfindungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz begünstigt bleiben.
Wichtig ist, dass die Abfindung gesetzlich begründet ist und nicht auf freiwilliger Vereinbarung oder privatem Vertrag beruht. In diesem Fall ist der Pauschbetrag in voller Höhe von 370 Euro anzusetzen – unabhängig von der Abfindungssumme oder deren steuerlicher Behandlung.

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