Einleitung: Warum die Haushaltsersparnis wichtig ist
Die haushaltsersparnis spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die steuerliche Behandlung der heimunterbringung geht. Wer in ein pflegeheim zieht, verursacht hohe heimkosten, die häufig als außergewöhnliche belastung in der steuererklärung berücksichtigt werden können. Gleichzeitig fällt im ursprünglichen haushalt eine Ersparnis an. Diese muss bei der steuerlichen berücksichtigung abgezogen werden. Doch wie funktioniert das genau? Dieser Artikel erklärt die wichtigsten voraussetzungen, Beispiele und aktuellen bfh urteile.
Haushaltsersparnis und außergewöhnliche Belastung
Unter außergewöhnliche belastung versteht man nach § 33 EStG, dass Steuerpflichtige höhere aufwendungen tragen müssen, die über die normale Lebensführung hinausgehen. Dazu gehören heimkosten, krankheitskosten oder Kosten wegen behinderung. Die haushaltsersparnis mindert diese Belastungen, weil Ausgaben für wohnung, strom, miete oder verpflegungskosten im eigenen Haushalt entfallen.

Was bedeutet Heimunterbringung steuerlich?
Die heimunterbringung verursacht nicht nur kosten für die Pflege, sondern auch für unterkunft und verpflegung. Ein pflegebedürftiger Mensch kann diese aufwendungen für die unterbringung teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings zieht das finanzamt die haushaltsersparnis ab. Dadurch wird die zumutbare belastung ermittelt, die ein Steuerpflichtiger selbst tragen muss.
Unterbringung und Kostenaufteilung
Die unterbringung in einem Heim umfasst verschiedene dienstleistungen. Dazu gehören pflegeleistungen, verpflegungskosten und Fixkosten für unterkunft. Das finanzamt prüft im rahmen der Einkommensteuer, welche aufwendungen als abzug anerkannt werden können. Nicht alle kosten sind steuerlich abzugsfähig.
Haushaltsersparnis bei Pflegeheimkosten
Die heimkosten setzen sich aus pflegekosten, unterkunft, strom und verpflegungskosten zusammen. Da im bisherigen haushalt diese fixkosten wegfallen, wird eine haushaltsersparnis angerechnet. Für das Jahr 2026 beträgt die Haushaltsersparnis je Person etwa 11 600 € jährlich (entspricht dem Grundfreibetrag 2026 nach § 32a EStG).
Dieser Betrag wird auf die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Heimkosten angerechnet.
Beispiel: Heimkosten 36 000 €, Haushaltsersparnis 11 600 € → ansetzbarer Aufwand = 24 400 € (vor Anwendung der zumutbaren Belastung).
Pflegebedürftigkeit und steuerliche Anerkennung
Pflegebedürftigkeit muss ärztlich oder durch Pflegegradbescheid (nach SGB XI) nachgewiesen werden. Ab Pflegegrad 2 akzeptieren Finanzämter regelmäßig die Heimkosten als krankheitsbedingte Aufwendungen. Ohne Nachweis keine Anerkennung.
Zumutbare Belastung und Eigenbelastung
Nach § 33 EStG wird eine zumutbare belastung berechnet. Nur Kosten, die darüber hinausgehen, können als außergewöhnliche belastung wirken. Die eigenbelastung hängt vom einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der personen im Haushalt ab.

BFH-Urteile und Haushaltsersparnis
Das bfh urteil vom VI R 22 16 präzisierte, dass die haushaltsersparnis immer berücksichtigt werden muss. Auch wenn die heimunterbringung krankheitsbedingt erfolgt, reduziert die Ersparnis den abzug. Damit folgt der BFH einer klaren Linie zur steuerlichen kürzung.
Unterbringung in einem Pflegeheim
Die unterbringung in einem pflegeheim ist der zentrale fall für die haushaltsersparnis. Die heimkosten können erheblich sein. Dennoch müssen Eltern, ehegatten oder alleinstehende pflegebedürftige die beibehaltung eines Haushalts nachweisen, um zusätzliche aufwendungen geltend zu machen.
Haushaltsersparnis bei Seniorenresidenzen
Auch die seniorenresidenz fällt unter die Kategorie der heimunterbringung. Entscheidend ist, ob dort Unterkunft und Verpflegung zentral bereitgestellt werden. Die dortigen unterbringungskosten enthalten ebenfalls fixkosten wie miete und strom, die durch die haushaltsersparnis gekürzt werden. Hier greifen dieselben steuerlichen Regeln.
Kostenarten im Überblick
Zu den kosten der unterbringung zählen:
- pflegekosten (direkte Pflegeleistungen),
- verpflegung und verpflegungskosten,
- unterkunft und strom,
- sonstige aufwendungen für die unterbringung.
Diese Beträge werden im rahmen der Steuerberechnung aufgeschlüsselt.
Aufwendungen und Geltendmachung
Aufwendungen und Nachweise
Erforderlich sind Rechnungen, Verträge, Pflegeheim- und Zahlungsnachweise. Pauschalen ohne Belege erkennt das Finanzamt nicht an.
Ab 2026 können Pflegeheime standardisierte Steuerbescheinigungen elektronisch über ELSTER bereitstellen (§ 93c AO).
Zumutbare Belastung und Berechnung
Die berechnung der zumutbare belastung erfolgt nach festen Prozentsätzen. Dabei berücksichtigt das finanzamt das Einkommen und die Zahl der personen im Haushalt. Die haushaltsersparnis wird davon abgezogen.
Eigenbelastung und Belastungsgrenze
Die eigenbelastung ist der Teil der heimkosten, den Betroffene selbst tragen müssen. Sie darf die sogenannte belastungsgrenze nicht unterschreiten. Erst darüber hinaus wirken Ausgaben steuerlich.
Krankheitskosten und Pflegekosten
Viele krankheitskosten gelten als außergewöhnliche belastung. Dazu gehören pflegekosten bei pflegebedürftigkeit. Die heimunterbringung wird meist mit krankheit oder behinderung begründet, was steuerlich eine Rolle spielt.
Pflegebedürftige und Abzugsmöglichkeiten
Für pflegebedürftige Personen sind die Möglichkeiten des abzugs besonders wichtig. Die haushaltsersparnis reduziert zwar die Höhe, dennoch können erhebliche Summen steuerlich berücksichtigt werden.

Unterbringungskosten im Detail
Unterbringungskosten umfassen heimkosten, miete, strom und Fixkosten wie verpflegung. Diese Kosten werden durch die haushaltsersparnis gekürzt. Das finanzamt orientiert sich dabei an Durchschnittswerten.
Beibehaltung eines Haushalts
Die beibehaltung des bisherigen haushalts kann steuerlich relevant sein. Wird die frühere wohnung beibehalten, entfällt die haushaltsersparnis teilweise. Das finanzamt prüft in jedem fall die Umstände.
Dienstleistung und Pflegeleistungen
Viele dienstleistungen wie Reinigung oder medizinische Betreuung zählen zu den pflegeleistungen. Diese aufwendungen können im rahmen der steuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden.
Verpflegungs- und Unterkunftskosten
Verpflegungs– und unterkunftskosten sind nicht in vollem Umfang abzugsfähig. Durch die haushaltsersparnis erfolgt eine kürzung. Hier lohnt sich die Beratung durch einen steuerberater oder lohnsteuerhilfeverein.
Ehegatten und Haushaltsersparnis
Sind beide ehegatten betroffen, gelten besondere Regeln. Das finanzamt prüft die gemeinsame veranlagung und zieht die haushaltsersparnis für beide personen ab.
Beispiel aus der Praxis
Ein beispiel: Eine alleinstehende Frau zieht in ein altenheims. Ihre heimkosten betragen 3.000 Euro monatlich. Das finanzamt erkennt diese als außergewöhnliche belastung an, zieht aber eine haushaltsersparnis von 1.000 Euro ab. Nur 2.000 Euro können steuerlich berücksichtigt werden.
Steuerberater und Tipps
Ein steuerberater kann helfen, die aufwendungen korrekt darzustellen. Ein tipp: Alle Rechnungen aufbewahren, um die heimkosten nachzuweisen. So lassen sich Streitigkeiten mit dem finanzamt vermeiden.
Kürzung und Fixkosten
Die kürzung durch die haushaltsersparnis betrifft in erster Linie fixkosten wie miete und strom. Diese entfallen im alten haushalt, wenn eine unterbringung in einem pflegeheim erfolgt.
Tabelle und Berechnungen
In einer tabelle veröffentlicht das finanzamt Richtwerte für die Höhe der haushaltsersparnis. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst.
Steuerliche Hilfe und Unterstützung
Betroffene können sich an einen steuerberater, einen lohnsteuerhilfeverein oder direkt an das finanzamt wenden. Diese stellen geben hilfe bei der steuererklärung.

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FAQ: Haushaltsersparnis bei Pflegeheimunterbringung
Was ist die Haushaltsersparnis?
Die Haushaltsersparnis ist jener Betrag, den das Finanzamt als fiktive Ersparnis ansetzt, weil bei einem Umzug in ein Pflegeheim oder eine Seniorenresidenz bestimmte Ausgaben des bisherigen Haushalts entfallen. Dazu gehören typischerweise Miete, Nebenkosten, Heizung, Strom, Wasser, Müllgebühren sowie Aufwendungen für Lebensmittel und Haushaltsführung.
Der Gedanke dahinter: Die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten sind bereits durch den Grundfreibetrag steuerlich abgegolten (§ 32a EStG). Wenn jemand im Heim lebt, fallen diese Kosten weg, also darf dieser Anteil nicht doppelt steuerlich geltend gemacht werden.
Die Haushaltsersparnis wird pauschal berechnet, meist in Höhe des jährlichen Grundfreibetrags – im Jahr 2026 sind das rund 11 604 € je Person.
Wie wirkt sie sich auf die Steuer aus?
Die Haushaltsersparnis mindert die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Heimkosten. Das Finanzamt zieht die Pauschale automatisch ab, bevor es prüft, welche Restkosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Beispiel: Liegen Ihre gesamten Heimkosten bei 36 000 €, wird zunächst die Haushaltsersparnis (11 604 €) abgezogen. Nur der verbleibende Betrag (24 396 €) kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden – und auch nur, soweit er über der individuellen Belastungsgrenze liegt.
Dadurch soll verhindert werden, dass normale Lebenshaltungskosten doppelt begünstigt werden – einmal über den Grundfreibetrag und noch einmal über § 33 EStG.
Muss immer eine Haushaltsersparnis abgezogen werden?
Ja. Laut dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Oktober 2017, VI R 22/16 (BStBl II 2018 S. 226) muss das Finanzamt die Haushaltsersparnis in allen Fällen der Heimunterbringung berücksichtigen – auch wenn die Unterbringung krankheits- oder pflegebedingt erfolgt.
Nur wenn der eigene Haushalt nachweislich weitergeführt wird, kann die Kürzung entfallen oder reduziert werden.
Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Ehepartner oder Angehöriger weiterhin in der bisherigen Wohnung wohnt und die laufenden Kosten trägt. Ohne belegten Fortbestand gilt die volle Haushaltsersparnis als anzurechnen.
Was gilt für Ehegatten?
Bei Ehepaaren unterscheidet das Finanzamt zwei Fälle:
- Beide Ehegatten im Heim: Dann wird die Haushaltsersparnis für beide angesetzt, also das Doppelte des Grundfreibetrags (2026 ≈ 23 208 €).
- Nur ein Ehegatte im Heim: Dann erfolgt die Kürzung nur für die untergebrachte Person. Der im eigenen Haushalt verbleibende Partner gilt steuerlich als weiterführend, sodass dessen Anteil unberührt bleibt.
Entscheidend ist die tatsächliche Wohn- und Zahlungssituation – Finanzämter prüfen Mietverträge, Nebenkosten oder Daueraufträge, um den Fortbestand des Haushalts festzustellen.
Welche Kosten sind absetzbar?
Absetzbar sind zwangsläufige, außergewöhnliche Aufwendungen, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung entstehen (§ 33 EStG). Dazu zählen:
- Pflegekosten: Leistungen des Pflegepersonals, Pflegedienste, Betreuung, Grundpflege.
- Krankheitskosten: Medikamente, Arzt- und Behandlungskosten, Therapien.
- Unterbringungskosten: Unterkunft, Reinigung, Heizung, sofern über die Haushaltsersparnis hinausgehen.
- Behinderungsbedingte Aufwendungen: z. B. Hilfsmittel, Transport zu Therapien.
Nicht abzugsfähig sind reine Komfort- oder Freizeitleistungen (z. B. Friseur, Freizeitangebote, Zimmerausstattung).
Wichtig: Alle Ausgaben müssen durch Rechnungen und Kontoauszüge belegt sein. Pauschalen ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht an.
Was passiert bei Pflegebedürftigkeit?
Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI vor (Pflegegrad ≥ 2), erkennt das Finanzamt die Pflegeheimkosten in der Regel als krankheitsbedingte Aufwendungen an.
Der Nachweis erfolgt durch einen Pflegegradbescheid der Pflegekasse oder ein ärztliches Attest. Ohne diesen Nachweis kann das Finanzamt die Kosten als freiwillig ansehen und den Abzug verweigern.
Je höher der Pflegegrad, desto größer ist die steuerliche Berücksichtigung, da der Anteil der reinen Pflegekosten steigt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann praktisch der Großteil der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, natürlich abzüglich Haushaltsersparnis und zumutbarer Eigenbelastung.
Wie hoch ist die Haushaltsersparnis?
Die Höhe richtet sich nach jährlich aktualisierten Tabellenwerten und orientiert sich am Grundfreibetrag des jeweiligen Steuerjahres (§ 32a EStG).
Für 2026 gilt als Richtwert:
- 11 604 € für Alleinstehende,
- 23 208 € für zusammen veranlagte Ehegatten.
Diese Werte gelten bundesweit einheitlich als pauschale Ersparnis, sofern kein fortbestehender Haushalt nachgewiesen wird.
Einige Finanzämter setzen bei Teilunterbringung (z. B. Kurzzeitpflege, Doppelhaushalt) nur anteilige Beträge an – etwa 50 % der Pauschale.
Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Ein Steuerberater ist besonders empfehlenswert, wenn:
- hohe Heim- und Pflegekosten über mehrere Jahre anfallen,
- Unsicherheit über Pflegegrad oder Nachweise besteht,
- Ehepartner unterschiedliche Wohnsituationen haben,
- zusätzliche Abzugsmöglichkeiten (z. B. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen oder § 35c EStG für energetische Maßnahmen) in Betracht kommen,
- oder bei Erstattungen aus Pflegeversicherung, Zuschüssen oder Beihilfen eine exakte Zuordnung nötig ist.
Ein erfahrener Steuerberater kann die optimale Berechnung der außergewöhnlichen Belastung durchführen, die Haushaltsersparnis korrekt ansetzen und prüfen, ob ein Teil der Kosten stattdessen günstiger als Pflege-, Krankheits- oder haushaltsnahe Aufwendungen angesetzt werden kann.
Gerade bei Summen über 20 000 € pro Jahr oder bei gemeinsamer Veranlagung ist die Beratung meist steuerlich lohnend.