Großeltern Kinderbetreuung Bezahlung: So holen Sie das Beste heraus

Wenn Großeltern Kinderbetreuung Bezahlung erhalten, stellt sich für viele Eltern die Frage, ob diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden dürfen. In Deutschland erlaubt das Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen, Zahlungen an Oma und Opa für die Betreuung der Kinder als Sonderausgaben oder Kinderbetreuungskosten abzusetzen. Entscheidend sind Nachweise, Verträge und die Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und entgeltlicher Betreuungsleistung.

Kinderbetreuung durch Großeltern – rechtliche Grundlage

Die Kinderbetreuung durch Großeltern ist in vielen Familien Alltag. Häufig springen Oma oder Opa ein, wenn die Kita geschlossen ist oder die Eltern arbeiten müssen. Rechtlich ist diese Betreuung durch § 3 Nr. 33 EStG und verschiedene BFH-Urteile geregelt. Maßgeblich ist, dass die Betreuungsperson nicht im selben Haushalt lebt und eine Vergütung erhält, die nachweisbar überwiesen wurde.

BFH-Urteil vom 4.6.1998 (III R 94/96)

Das berühmte BFH-Urteil vom 4.6.1998 III R 94/96 war wegweisend: Der Bundesfinanzhof entschied, dass Eltern Zahlungen an die Großmutter für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben geltend machen dürfen, wenn eine klare vertragliche Grundlage besteht. Barzahlungen sind ausgeschlossen. Eine Rechnung und Überweisung sind Pflicht.

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Aktuelle Entscheidungen zum Thema

Mehrere Gerichte – etwa das Finanzgericht Baden-Württemberg und das FG Baden-Württemberg – bestätigten diese Linie. So wurde im Urteil vom 9.5.2012 EFG 2012 S. XXX betont, dass die Kosten auch dann anerkannt werden, wenn Fahrtkosten als Fahrtkostenerstattungen hinzukommen. Das BMF-Schreiben vom 14.3.2012 BStBl regelt zusätzlich die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten. Für 2026 bleibt das BMF-Schreiben weiterhin maßgeblich, ergänzt durch die Klarstellung im BMF-Schreiben vom 20.12.2023 (IV C 4 – S 2221/19/10003 :019), das digitale Nachweise und elektronische Zahlungen ausdrücklich verlangt.

Kinderbetreuungskosten richtig absetzen

Kinderbetreuungskosten sind bis zu 4.000 Euro je Kind bzw. begrenzt auf 4.000 Euro steuerlich geltend zu machen. Das betrifft Ausgaben für Babysitter, Au-pairs, Großeltern oder eine Kita. Voraussetzung ist eine unbare Zahlung und ein schriftlicher Betreuungsvertrag.Die Betragsgrenze bleibt 2026 unverändert bei 4.000 Euro pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Fahrtkosten und Erstattungen

Viele Omas und Opas fahren regelmäßig zum Kind, um zu betreuen. Diese Fahrtkosten können als Teil der Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, wenn sie vertraglich vereinbart und nachgewiesen werden. Die Pauschale liegt bei 30 Cent pro Kilometer oder pauschal 30 Cent pro Fahrt. Auch Fahrtkostenersatz kann gezahlt und steuerlich angesetzt werden, sofern eine Rechnung vorliegt.

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Kinderbetreuung durch die Großmutter – praktische Umsetzung

Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, muss die Kinderbetreuung durch die Großmutter nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein kurzer Betreuungsvertrag, in dem Zeiten, Vergütung und Fahrtkostenersatz festgelegt sind, reicht aus. So vermeiden Eltern Probleme bei der Steuererklärung.

Was gilt als Gefälligkeit?

Eine reine Gefälligkeit liegt vor, wenn Oma und Opa ohne Vergütung helfen. In diesem Fall sind keine Kosten absetzbar. Erst wenn ein echtes Entgelt fließt und ein Nachweis existiert, gelten die Betreuungsleistungen als abzugsfähig. Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch symbolische Beträge als Vergütung zählen können.

Oma, Opa und die Win-win-Situation

Wenn Oma und Opa gegen Bezahlung betreuen, entsteht oft eine Win-win-Situation: Die Eltern sparen Steuer, die Großeltern erhalten eine kleine Anerkennung. Das Finanzamt akzeptiert dies, solange die Zahlungen real erfolgen und keine Barzahlung stattfindet. Ab 2026 kann das Finanzamt durch den automatisierten Datenabgleich nach § 93c AO prüfen, ob überwiesene Beträge tatsächlich als Einnahmen bei den Großeltern erklärt werden.

Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung?

Kinderbetreuungskosten gelten steuerlich als Sonderausgaben, nicht als außergewöhnliche Belastung. Nur wenn besondere Umstände vorliegen – etwa Krankheit eines Elternteils –, kann eine außergewöhnliche Belastung infrage kommen. In der Regel erfolgt die Absetzung über die Zeile für Kinderbetreuung in der Steuererklärung.

Rechtliche Grundlage und BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 14.3.2012 und das Schreiben vom 14.3.2012 BStBl legen die steuerliche Behandlung genau fest. Ergänzend bestätigt der BFH-Beschluss in der Sache III R 30/20, dass die Kinderbetreuung durch Großeltern steuerlich absetzbar bleibt, sofern formale Anforderungen erfüllt sind. Das BMF hat im Dezember 2023 klargestellt, dass auch digitale Verträge und elektronische Unterschriften bei Familienangehörigen steuerlich anerkannt werden, sofern der Inhalt überprüfbar bleibt.

Anforderungen an Belege und Nachweise

Das Finanzamt verlangt:

  • Überweisung der Vergütung,
  • schriftliche Rechnung,
  • keinen gemeinsamen Haushalt,
  • realen Betreuungsaufwand.
    Fehlen diese Punkte, wird der Abzug verweigert.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden fehlende elektronische Zahlungsnachweise grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.

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Betreuung außerhalb des Haushalts

Die Betreuung darf im Haushalt der Eltern, der Großeltern oder des Kindes erfolgen. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht. Leben Großeltern im selben Haushalt, gelten die Zahlungen meist als Gefälligkeit. Die Entlastungswirkung bleibt auch 2026 unverändert; durch die leichte Tarifsenkung kann sich die Steuerersparnis jedoch geringfügig erhöhen.

Beispielrechnung

Betreut die Oma ihr Enkelkind zweimal pro Woche und erhält 150 Euro im Monat, können Eltern diese Kosten bis zu 4.000 Euro je Kind ansetzen. Zusätzlich sind Fahrtkosten von 30 Cent pro Kilometer möglich, sofern eine Rechnung vorliegt.

Rolle des Arbeitnehmers und des Finanzamts

Ein Arbeitnehmer, der seine Kinderbetreuungskosten korrekt angibt, profitiert steuerlich. Das Finanzamt prüft die Ausgaben genau, erkennt aber ordnungsgemäß belegte Fahrtkostenerstattungen und Vergütungen an.

Bedeutung für Familien

Für viele Familien sind Großeltern unverzichtbar. Sie bieten eine flexible Betreuung, die Vertrauen schafft und Kosten spart. Gleichzeitig kann die steuerliche Entlastung mehrere Hundert Euro pro Jahr betragen.

Unterschied zwischen Au-pair und Großeltern

Ein Au-pair wird meist vertraglich über Agenturen beschäftigt und lebt im Haushalt. Bei Großeltern liegt der Vorteil in der familiären Nähe. Beide Varianten sind steuerlich möglich, aber die Kosten für die Großmutter oder den Opa sind oft niedriger.

Fachreferent Dominic Eser, Lohnsteuerhilfe Bayern

Der Fachreferent Dominic Eser von der Lohnsteuerhilfe Bayern bestätigt, dass Zahlungen an Großeltern in vielen Fällen steuerlich anerkannt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dokumentation ist entscheidend.

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Baden-Württemberg als Vorreiter

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mehrfach zugunsten von Eltern entschieden. Besonders das Urteil vom 9.5.2012 EFG 2012 S. XXX stärkte den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten durch Großeltern.

Pauschale Regeln und Steuererklärung

Die steuerliche Absetzung ist begrenzt auf 4.000 Euro pro Kind. Dieser Betrag wird als Sonderausgabe angesetzt. Eltern müssen die Angaben in der Steuererklärung vollständig ausfüllen und Belege bereithalten. Ab 2026 ist die Angabe in der elektronischen Steuererklärung verpflichtend (keine Papieranlagen Kind mehr).

Zusammenfassung

Die Kinderbetreuung durch Großeltern ist steuerlich anerkannt, wenn klare Verträge, unbare Zahlungen und nachvollziehbare Aufwendungen vorliegen. Das Steuerrecht bietet hier legale Gestaltungsmöglichkeiten.

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FAQ – Häufige Fragen zur Kinderbetreuung durch Großeltern

Können Eltern Großeltern für Kinderbetreuung bezahlen und steuerlich geltend machen?

Ja. Wenn Eltern Oma oder Opa für die Betreuung bezahlen und alle Bedingungen erfüllt sind, können die Kosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

Wie viel darf ich steuerlich absetzen?

Bis zu 4.000 Euro je Kind, begrenzt auf 4.000 Euro, sind möglich. Dazu zählen Vergütung, Fahrtkosten und ggf. Fahrtkostenerstattungen.

Welche Voraussetzungen gelten laut Finanzamt?

Ein schriftlicher Betreuungsvertrag, eine Rechnung, keine Barzahlung und getrennte Haushalte. Außerdem muss die Vergütung real gezahlt werden.

Was sagt das BFH-Urteil vom 4.6.1998 (III R 94/96)?

Das BFH-Urteil vom 4.6.1998 III R 94/96 legt fest, dass Eltern Zahlungen an Großeltern als Sonderausgaben absetzen dürfen, wenn ein echter Betreuungsvertrag besteht.

Sind Fahrtkosten der Großeltern absetzbar?

Ja. Fahrtkosten können mit 30 Cent pro Kilometer oder pauschal 30 Cent pro Fahrt angesetzt werden, wenn sie vertraglich geregelt und nachweisbar sind. Ab 2026 gilt der Kilometersatz weiterhin 0,30 Euro; eine Erhöhung ist nicht vorgesehen.

Gilt Kinderbetreuung durch Großeltern als Gefälligkeit oder echte Betreuung?

Nur bei echter Vergütung und vertraglicher Regelung gilt sie als Kinderbetreuung im steuerlichen Sinn. Reine Gefälligkeiten sind nicht absetzbar.

Ist die Betreuung durch Großeltern eine außergewöhnliche Belastung?

Nein. In der Regel handelt es sich um Sonderausgaben, nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Letztere gilt nur in besonderen Fällen.

Welche weiteren Urteile gibt es?

Neben dem klassischen Urteil III R 94/96 existieren weitere Entscheidungen, etwa III R 30/20 und III R 9/22, die den steuerlichen Abzug bestätigen. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung 2024/2025 bestätigt die Absetzbarkeit weiterhin, sofern digitale Zahlungs- und Vertragsnachweise vorliegen.

Wie wirkt sich die Kinderbetreuung auf die Steuererklärung aus?

Die Kinderbetreuungskosten werden direkt in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt erkennt sie an, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuertipp

Der wichtigste Steuertipp: Keine Barzahlung, alles per Überweisung mit Rechnung. Dann erkennt das Finanzamt die Kosten zuverlässig an. Ab 2026 sollten Zahlungsnachweise elektronisch gespeichert und auf Anfrage digital eingereicht werden.