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Arbeitszimmer 2026: Neue Regelungen und ihre steuerlichen Auswirkungen

Das Jahr 2026 bringt im deutschen Steuerrecht bedeutende Änderungen für das häusliche Arbeitszimmer, das Homeoffice und die Homeoffice Pauschale. Durch die fortlaufende Entwicklung der Arbeitswelt und die Anpassungen im Einkommensteuergesetz (EStG) reagiert der Gesetzgeber auf die neuen Realitäten hybrider Arbeit. Stand 2026 gelten im Kern die seit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Regeln fort; es gibt keine zusätzliche Neuregelung gegenüber 2023/2024, sondern die Anwendung der bereits neu gefassten Vorschriften

Diese Neuregelung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, die ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit teilweise oder vollständig von zu Hause ausüben.

Viele steuerpflichtige Menschen arbeiten inzwischen regelmäßig im häuslichen Arbeitszimmer. Dabei stellt sich die Frage, wann ein Abzug der Aufwendungen möglich ist, wie die Pauschale korrekt anzuwenden ist und wann der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung vorliegt.

Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Punkte, zeigt praktische Beispiele aus der Praxis und erläutert, was sich durch die Neuregelung 2026 konkret ändert.

Hintergrund: Warum das häusliche Arbeitszimmer 2026 neu geregelt wird

Die Pandemie hat die Arbeitskultur nachhaltig verändert. Millionen von Menschen haben ihre Tätigkeit ins Homeoffice verlegt. Dies führte zu einer wachsenden Bedeutung des häuslichen Arbeitszimmers im Steuerrecht. Das Jahressteuergesetz 2022 führte bereits erste Anpassungen ein, doch ab 2026 gelten weiterführende Regeln, die auf Vereinfachung und Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung zielen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte hierzu mehrere BMF-Schreiben, die die Anwendung der bisherigen Vorschriften konkretisierten. Dennoch bestand Unklarheit, wann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wann die Homeoffice Pauschale greift und wann die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.

Die Neuregelung soll nun Rechtssicherheit schaffen. Insbesondere der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häufig als „5 Satz 1“ bezeichnet – erhält eine präzisierte Fassung, die ab dem Veranlagungszeitraum 2026 verbindlich ist.

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Der rechtliche Rahmen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Nach dem neuen Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar, es sei denn,

  1. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, oder
  2. das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwei Fälle:

  • Fall 1: Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehtPauschaler Abzug (Homeoffice Pauschale oder begrenzter Kostenabzug).
  • Fall 2: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigungunbegrenzter Abzug der Aufwendungen möglich.

Die praktische Anwendung dieser Regelung erfordert genaue Kenntnis der Begriffe Mittelpunkt, Tätigkeit, Arbeitsort, Betriebsausgaben und Werbungskosten.

Das häusliche Arbeitszimmer: Definition und Voraussetzungen

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum in der häuslichen Wohnung, der nahezu ausschließlich zur betrieblichen oder beruflichen Betätigung genutzt wird. Er muss von der Wohnung funktional getrennt sein, etwa durch eine Tür, und eine büroähnliche Ausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Regale) aufweisen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Der Raum liegt innerhalb der häuslichen Wohnung (also im eigenen Haus oder in der gemieteten Wohnung).
  2. Der Raum dient nahezu ausschließlich der betriebsbezogenen oder beruflichen Tätigkeit.
  3. Die Nutzung muss über das bloße Arbeiten mit Laptop am Küchentisch hinausgehen.
  4. Eine Arbeitsecke gilt steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer.

Nur wenn diese Kriterien vorliegen, erkennt das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer an. In Zweifelsfällen entscheiden oft BMF-Schreiben oder Urteile des Bundesfinanzhofs über die genaue Auslegung.

Die Homeoffice Pauschale 2026

Die Homeoffice Pauschale wurde erstmals 2020 eingeführt und mehrfach angepasst. Ab 2026 gelten neue Regeln, die eine flexiblere Berücksichtigung in der Steuererklärung erlauben.

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Tagespauschale und Jahrespauschale

Ab 2026 kann jeder, der im Homeoffice arbeitet, eine Tagespauschale von 6 Euro pro Arbeitstag geltend machen – maximal jedoch 210 Tage im Jahr, was einer Jahrespauschale von 1 260 Euro entspricht.

Diese Pauschale deckt alle typischen Kosten ab, wie Strom, Heizung, Internet oder anteilige Miete. Sie gilt unabhängig davon, ob ein separates häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.

Wer hingegen ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann anstelle der Homeoffice Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen abziehen – etwa anteilige Miete, Nebenkosten und Ausstattung.

Anwendung auf unterschiedliche Tätigkeiten

Die Homeoffice Pauschale gilt für alle Arten von betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit, also für Angestellte, Lehrer, Ärzte, Freelancer oder Selbstständige.
Auch wer über keinen Arbeitsplatz zur Verfügung beim Arbeitgeber verfügt, profitiert von der Pauschale.

Wenn jedoch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Büro oder an einem anderen Arbeitsort liegt, bleibt der Abzug auf die Homeoffice Pauschale beschränkt.

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Dieser Begriff ist zentral für die steuerliche Berücksichtigung. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt dort, wo die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Beispiele:

  • Bei Lehrkräften liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit meist in der Schule, nicht im Lehrerzimmer zu Hause.
  • Bei selbstständigen Programmierern, Grafikdesignern oder Übersetzern dagegen im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort der Großteil der Arbeit stattfindet.

Wer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im eigenen Haus oder in der Wohnung hat, darf die Aufwendungen unbegrenzt abziehen. Dazu zählen anteilige Kosten für Miete, Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Abschreibung der Ausstattung sowie der Schreibtisch selbst.

Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Liegt der Arbeitsplatz zur Verfügung beim Arbeitgeber nicht vor, kann die Homeoffice Pauschale angewendet werden.
Das gilt auch, wenn zwar ein Büro existiert, es aber aus betrieblichen Gründen nicht regelmäßig nutzbar ist.

Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter oder Lehrer, der keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Pauschale beanspruchen.

Wichtig: Das Finanzamt prüft, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Eine bloße Möglichkeit der Anwesenheit reicht nicht, wenn organisatorisch keine tatsächliche Nutzung möglich ist.

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Kombination von häuslichem Arbeitszimmer und Homeoffice Pauschale

Ab 2026 ist die Kombination aus häuslichem Arbeitszimmer und Homeoffice Pauschale möglich, jedoch nicht doppelt für denselben Tag.
Wer ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer besitzt, darf wählen: Entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder die Pauschale (Tages- oder Jahrespauschale).

Diese Regelung dient der Vereinfachung der Steuererklärung. Insbesondere steuerpflichtige Selbstständige und Arbeitnehmer mit gemischter Tätigkeit profitieren von der neuen Flexibilität.

Beispiel:
Ein Architekt arbeitet an 150 Tagen im häuslichen Arbeitszimmer und an 60 Tagen im Homeoffice außerhalb dieses Raums (z. B. am Küchentisch). Für die ersten 150 Tage können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, für die übrigen 60 Tage die Homeoffice Pauschale.

Damit schafft die Neuregelung eine faire Berücksichtigung unterschiedlicher Arbeitsrealitäten.

Typische Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Die abzugsfähigen Aufwendungen umfassen:

  • Miete (anteilig nach Fläche der häuslichen Wohnung)
  • Heiz- und Stromkosten
  • Wasser, Müllabfuhr, Reinigung
  • Renovierung des Raums
  • Abschreibung für Ausstattung (z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regale, Lampen)
  • Arbeitsmittel (Computer, Drucker)

Nicht abziehbar sind Kosten, die den privaten Bereich betreffen. Das Finanzamt prüft streng, ob der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke bleibt ausgeschlossen.

Diese Aufwendungen gelten sowohl für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten als auch für Selbstständige im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Berechnung und Nachweis der Kosten

Die Ermittlung der Kosten erfolgt anteilig nach Quadratmetern. Beispiel:

  • Gesamtwohnfläche: 100 m²
  • Arbeitszimmer: 10 m²
    → 10 % der Aufwendungen gelten als beruflich.

Diese 10 % werden auf die jährlichen Kosten für Miete, Nebenkosten und Strom angewendet.

Das Finanzamt verlangt Nachweise: Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen über Renovierung oder Anschaffung von Möbeln.
Wichtig ist auch die exakte Dokumentation der Nutzungstage im Homeoffice, insbesondere für die Tagespauschale.

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Praxisbeispiele zur steuerlichen Anwendung

Beispiel 1: Angestellter ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber

Ein Angestellter im Kundendienst arbeitet 200 Tage zu Hause, da ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
→ Er kann die Homeoffice Pauschale für 200 Tage geltend machen, also 1 200 Euro.

Beispiel 2: Lehrer mit Unterricht in der Schule

Ein Lehrer unterrichtet 3 Tage pro Woche in der Schule und bereitet zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer den Unterricht vor.
→ Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt in der Schule.
→ Daher gilt nur die Pauschale, kein voller Abzug der Aufwendungen.

Beispiel 3: Selbstständiger Grafikdesigner

Ein Freelancer arbeitet ausschließlich von zu Hause aus.
→ Sein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt eindeutig im häuslichen Arbeitszimmer.
→ Alle Kosten dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Jahrespauschale und Tagespauschale im Vergleich

MerkmalTagespauschaleJahrespauschale
Betrag6 € pro Tagmax. 1 260 €
Nachweis erforderlichJa (Anzahl der Tage)Nein (Deckelbetrag)
Gilt ohne separates ArbeitszimmerJaJa
Kombination mit ArbeitszimmerMöglich, aber nicht am selben TagMöglich
GrundlageHomeoffice NutzungSumme der Arbeitstage

Diese Pauschalen vereinfachen die Steuererklärung erheblich. Wer weniger als 210 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet, sollte die Tagespauschale nutzen. Bei dauerhafter Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer lohnt sich dagegen der tatsächliche Kostenabzug.

Die Rolle des Finanzamts

Das Finanzamt entscheidet über die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers und prüft die Voraussetzungen streng.
Häufige Ablehnungsgründe:

  • Der Raum ist nicht klar vom privaten Bereich getrennt.
  • Die berufliche Nutzung beträgt weniger als 90 %.
  • Der Arbeitgeber bietet doch einen Arbeitsplatz zur Verfügung.

Bei Unsicherheiten hilft es, das BMF-Schreiben und aktuelle Urteile des BFH zu konsultieren.

Das Finanzamt kann im Zweifelsfall auch eine Besichtigung verlangen, um den Charakter des Raums zu überprüfen.

Unterschied zwischen Arbeitszimmer, Arbeitsecke und Büro

KategorieBeschreibungSteuerliche Behandlung
Häusliches ArbeitszimmerSeparater Raum in der Wohnung, nur für Arbeit genutztAbzugsfähig (je nach Nutzung)
ArbeitseckeBereich in Wohn- oder SchlafzimmerNicht abzugsfähig
Büro außerhalb der WohnungExterner ArbeitsortVolle Betriebsausgaben

Sonderfälle und praktische Auslegung

Lehrer und das Lehrerzimmer zu Hause

Lehrer zählen zu den Berufsgruppen, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit meist nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern in der Schule.
Das häusliche Lehrerzimmer dient in der Regel nur der Vorbereitung des Unterrichts.
Daher erlaubt das Finanzamt meist nur den Abzug der Homeoffice Pauschale, nicht aber der vollen Aufwendungen.

Außendienstmitarbeiter und Reisende

Wer überwiegend unterwegs ist und keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Tagespauschale ansetzen, wenn er administrative Aufgaben zu Hause erledigt.
In diesen Fällen wird das häusliche Arbeitszimmer oft als ergänzender Arbeitsort anerkannt.

Kombination verschiedener Tätigkeiten

Viele steuerpflichtige Selbstständige üben mehrere Tätigkeiten aus.
Entscheidend ist, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in einem Raum zusammenfällt.
Wenn z. B. ein Steuerberater neben seiner Kanzlei zusätzlich Beratungen von zu Hause durchführt, kann er die anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, sofern die Nutzung beruflich notwendig ist.

Abgrenzung: Privatnutzung und betriebliche oder berufliche Betätigung

Das Finanzamt akzeptiert nur Räume, die zu mindestens 90 % für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt werden.
Eine private Mitnutzung – etwa zum Lesen oder Entspannen – schließt den Abzug vollständig aus.

Zur Vermeidung von Problemen ist eine klare Trennung zwischen häuslicher Wohnung und Arbeitszimmer wichtig. Fotos, Grundrisse und schriftliche Erklärungen unterstützen die Berücksichtigung im Rahmen der Steuererklärung.

Rechtliche Grundlagen und Paragraphenbezug

Das Fundament der Besteuerung des häuslichen Arbeitszimmers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Er definiert, wann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice Pauschale abzugsfähig sind.

Weitere relevante Paragraphen:

  • § 9 EStG: Werbungskosten bei Arbeitnehmern
  • § 12 EStG: Nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung
  • § 19 EStG: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Im Jahressteuergesetz 2026 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG ergänzt, um die Homeoffice Pauschale ausdrücklich zu integrieren.
Das BMF-Schreiben vom Dezember 2024 konkretisierte, wie die Tagespauschale und Jahrespauschale anzuwenden sind.

Für Veranlagungszeiträume ab 2026 gilt daher:

  • Tagespauschale = 6 € pro Tag, max. 1 260 €
  • Jahrespauschale = 1 260 € bei pauschaler Anwendung
  • Kombination mit häuslichem Arbeitszimmer möglich, aber tagesbezogen ausschließend
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Steuerliche Behandlung: Betriebsausgaben vs. Werbungskosten

Die Einordnung der Kosten hängt von der Art der Tätigkeit ab:

  • Bei Selbstständigen gelten die Aufwendungen als Betriebsausgaben.
  • Bei Arbeitnehmern zählen sie zu den Werbungskosten in der Steuererklärung.

In beiden Fällen reduziert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um den anerkannten Betrag.
Bei einem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Haus ist der Abzug unbegrenzt.
Andernfalls gilt die Begrenzung durch die Homeoffice Pauschale oder die Tagespauschale.

Finanzamt-Praxis: Prüfung und Nachweis

Die Finanzverwaltung legt Wert auf:

  1. räumliche Abgrenzung (Tür, Grundriss),
  2. berufliche Nutzung (Nachweis durch Tätigkeitstage, Kalender, Arbeitsprotokolle),
  3. keine private Nutzung.

Das Finanzamt kann die tatsächliche Ausstattung des Raums prüfen – insbesondere bei hohen Kosten oder umfangreichem Abzug.
Zur Dokumentation empfiehlt sich ein Fotobeweis des eingerichteten Büros mit Schreibtisch und Arbeitsmitteln.

Fehlende Nachweise führen zur Ablehnung.
Das betrifft besonders Arbeitsecken, die fälschlicherweise als Arbeitszimmer deklariert werden.

Typische Fehler in der Steuererklärung

  1. Doppelte Geltendmachung von Pauschale und Kosten am selben Tag.
  2. Unzureichender Nachweis der Nutzungstage im Homeoffice.
  3. Private Mitnutzung des Raums.
  4. Falsche Berechnung der anteiligen Wohnungskosten.
  5. Nichtbeachtung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG bei mehreren Tätigkeiten.

Solche Fehler führen oft zur Kürzung des Abzugs durch das Finanzamt.

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Verbesserung und Vereinfachung ab 2026

Die Neuregelung zielt auf Verbesserung und Vereinfachung der steuerlichen Verfahren.
Wesentliche Punkte:

  • Einführung einer klaren Jahrespauschale,
  • vereinfachter Nachweis durch Arbeitstage,
  • bessere Definition des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,
  • Anpassung an moderne Arbeitsmodelle.

Diese Änderungen entlasten insbesondere steuerpflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten.

Sonderregel: Arbeiten außerhalb der häuslichen Wohnung

Wenn die berufliche Tätigkeit teilweise in einem externen Büro oder Co-Working-Space erfolgt, gelten andere steuerliche Maßstäbe.
Diese Kosten sind in der Regel vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, unabhängig von der Homeoffice Pauschale.

Das betrifft vor allem Selbstständige, die einen Teil ihrer betrieblichen oder beruflichen Betätigung in gemieteten Räumen außerhalb des Hauses durchführen.

Bewertung des Jahressteuergesetzes 2026

Das Jahressteuergesetz 2026 bringt die bislang umfassendste Neuregelung im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers seit über einem Jahrzehnt.
Mit der Einführung klarer Voraussetzungen, einer verbindlichen Tagespauschale und der Möglichkeit, den Abzug flexibel zu gestalten, wurde ein praxisnaher Rechtsrahmen geschaffen.

Die Kombination aus § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, den neuen BMF-Schreiben und den Regelungen zur Homeoffice Pauschale bietet Rechtssicherheit sowohl für steuerpflichtige Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.

Fazit: Arbeitszimmer 2026 und die Zukunft der Arbeit

Das häusliche Arbeitszimmer 2026 bleibt ein zentraler Bestandteil moderner Arbeitsformen.
Durch die neuen Regeln im EStG können alle, die regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, ihre Kosten steuerlich optimal berücksichtigen.

  • Wer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nutzt die Homeoffice Pauschale.
  • Wer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Haus hat, zieht alle tatsächlichen Aufwendungen ab.
  • Wer beide Modelle kombiniert, profitiert von maximaler Flexibilität.

Das BMF-Schreiben und das Jahressteuergesetz 2026 schaffen so eine einheitliche Basis für die Praxis und sorgen für gerechte steuerliche Berücksichtigung in einer zunehmend hybriden Arbeitswelt.

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FAQ – Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice Pauschale 2026

Wann kann ich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Aufwendungen ganz oder teilweise an.

Wie hoch ist die Homeoffice Pauschale 2026?

Ab 2026 beträgt die Homeoffice Pauschale 6 Euro pro Tag, maximal 1 260 Euro im Jahr (Jahrespauschale). Sie gilt auch ohne separates Arbeitszimmer, solange die berufliche Tätigkeit zu Hause ausgeübt wird.

Kann ich Homeoffice Pauschale und Arbeitszimmer gleichzeitig nutzen?

Ja, aber nicht für denselben Tag. Wer ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer hat, kann zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale wählen, jedoch jeweils nur tagesweise.

Was gilt, wenn ich nur eine Arbeitsecke in meiner Wohnung habe?

Eine Arbeitsecke gilt steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall ist nur die Homeoffice Pauschale möglich, kein Abzug der anteiligen Wohnungskosten.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Das Finanzamt verlangt Nachweise über Nutzungstage, Miet- und Nebenkosten, Raumgröße und berufliche Nutzung. Bei hohen Kosten kann eine Besichtigung erfolgen. Eine fast ausschließlich berufliche Nutzung (mindestens 90 %) ist erforderlich.

Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2026 geändert?

Das Jahressteuergesetz 2026 bringt klare Regeln für die Tagespauschale, eine feste Jahrespauschale und genauere Definitionen für den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Es sorgt für mehr Rechtssicherheit und Vereinfachung in der Steuererklärung.