Die wichtige Rolle der Opfergrenze bei der Steuererklärung
Die Opfergrenze spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen geht. Wer Angehörige, Kinder oder die Ehefrau finanziell unterstützt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt bekommen. Entscheidend dabei ist die richtige Berechnung der Opfergrenze, denn nur wenn diese Grenze eingehalten wird, erkennt das Finanzamt den Abzug in der Steuererklärung an. In der Praxis ist zwischen Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG (Sondertatbestand mit Höchstbetrag) und sonstigen Unterstützungen nach § 33 EStG (allgemeine außergewöhnliche Belastungen) zu unterscheiden; die „Opfergrenze“ spielt v. a. bei § 33 eine Rolle, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Was bedeutet die Opfergrenze?
Die Opfergrenze legt fest, in welchem Umfang eine Person Unterhalt zahlen kann, ohne ihren eigenen notwendigen Lebensbedarfs zu gefährden. Sie bestimmt also, wie viel vom Nettoeinkommen für den Lebensunterhalt einer anderen Person verwendet werden darf.
Im steuerlichen Verhältnis gilt: Je geringer das eigene Einkommen, desto niedriger fällt die Opfergrenze aus.
Wichtig: Es gibt keine gesetzlich normierte starre Prozentformel für die Opfergrenze. Sie ist ein Billigkeits-/Zumutbarkeitsmaßstab (Verhältnismäßigkeit) insbesondere bei § 33 EStG. Die oft kolportierte Faustregel „1 % je volle 500 €“ gilt steuerrechtlich nicht.
Berechnung der Opfergrenze
Bei Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG gibt es stattdessen einen gesetzlichen Höchstbetrag (2026: 12.348 € pro Jahr je unterhaltener Person, entspricht dem Grundfreibetrag) zuzüglich ggf. nachgewiesener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterstützten Person. Eigene Einkünfte/Bezüge der unterstützten Person werden angerechnet, soweit sie 624 € jährlich übersteigen. Die „Opfergrenze“ ist hier nicht das Recheninstrument.
Die Opfergrenze kommt typischerweise dann ins Spiel, wenn du Unterhalt nicht über § 33a, sondern ausnahmsweise als allgemeine außergewöhnliche Belastung (§ 33) geltend machen willst; dann prüft das Finanzamt, ob dir die Aufwendungen zumutbar sind (Verhältnis zu Einkommen/Vermögen).
Ein Beispiel (korrekt nach § 33a Abs. 1, 2026):
Monatliches Nettoeinkommen 3.000 € (36.000 € p. a.). Du unterstützt deine Mutter mit 8.000 € im Jahr. Die Mutter hat keine eigenen Einkünfte.
→ Abziehbar bis zum Höchstbetrag 12.348 € (2026). Deine 8.000 € liegen darunter → voll als Unterhalt nach § 33a abziehbar (sofern alle Voraussetzungen vorliegen), ohne „1 %-pro-500 €“-Rechnung.

Welche Zahlungen zählen zur Opfergrenze?
Zur Opfergrenze zählen verschiedene Arten der finanziellen Unterstützung:
- Unterhaltsleistungen an Kinder oder Eltern,
- Zahlungen an eine Ehefrau oder einen Ex-Ehepartner,
- sonstige Unterhaltsaufwendungen zur Bestreitung des Lebensbedarfs.
Wichtig: Es muss eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Zahlung bestehen. Freiwillige Unterhaltszahlungen sind nur eingeschränkt absetzbar. Bei gesetzlicher Unterhaltspflicht nutze vorrangig § 33a Abs. 1 EStG; bei rein sittlicher Verpflichtung prüft das Finanzamt die Zumutbarkeit (Opfergrenze) im Rahmen von § 33.
Abzug der Unterhaltsleistungen
Die Unterhaltsleistungen können im Rahmen des § 33a EStG als Abzug geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die empfangende Person bedürftig ist und die Zahlungen tatsächlich der Bestreitung des Lebensbedarfs dienen. Das Finanzamt prüft die Angaben genau, insbesondere wenn die unterstützte Person im Ausland lebt.
Für 2026 gilt: Höchstbetrag 12.348 €; Anrechnung eigener Einkünfte/Bezüge > 624 € der unterstützten Person; zusätzlich Basiskranken-/Pflege möglich. Bei getrennt veranlagten Ehegatten kann der Höchstbetrag aufgeteilt werden.
Liegt der Wohnsitz im Inland oder im Ausland, kann das unterschiedliche Auswirkungen auf den Betrag des steuerlichen Abzugs haben. Bei Auslandsfällen achtet das Finanzamt besonders auf Nachweise (Überweisungen, Bedarfsnachweise) und ggf. auf länderspezifische Besonderheiten.
Verhältnis zwischen Einkommen und Opfergrenze
Das Verhältnis von Einkommen und Opfergrenze bestimmt, ob eine Belastung als außergewöhnlich gilt. Je höher das eigene Einkommen, desto größer ist die zumutbare Belastung.
Verringert sich die Opfergrenze, steigt der steuerlich abziehbare Anteil der Unterhaltszahlungen. Dies kann z. B. durch geringeres Einkommen, Arbeitslosigkeit oder zusätzliche finanzielle Verpflichtungen eintreten. Nochmal: Bei § 33a zählt primär der Höchstbetrag; die Opfergrenze dient der Zumutbarkeitsprüfung bei § 33.
Unterhaltszahlungen im Inland oder im Ausland
Unterstützt man eine Person im Inland oder im Ausland, können diese Unterhaltsleistungen ebenfalls steuerlich relevant sein. Bei Zahlungen ins Ausland prüft das Finanzamt, ob die Hilfe tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient und ob Belege wie Überweisungsnachweise vorliegen.
Nur nachweisbare Unterstützungsleistungen werden anerkannt. Das ist besonders bei Eltern oder einem Kind im Ausland relevant. Sorge für übersetzte Belege (falls nötig) und konsistente Geldflüsse vom eigenen Konto.

Beispiel zur Berechnung der Opfergrenze
Ein Arbeitnehmer mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 36.000 Euro unterstützt seine Ehefrau im Inland mit 5.000 Euro pro Jahr.
Die im Entwurf genannte Rechnung „1 % je volle 500 € = 72 %“ ist steuerlich falsch. Richtig ist: Prüfe § 33a Abs. 1. Der Höchstbetrag 2026 beträgt 12.348 €. Die 5.000 € liegen darunter → grundsätzlich voll abziehbar (sofern die Ehefrau bedürftig ist und keine anrechenbaren eigenen Einkünfte/Bezüge über 624 € hat). Eine „Opfergrenzen-Prozentrechnung“ ist hier nicht maßgeblich.
Damit ergibt sich: Beim Unterhalt nach § 33a zählt der Höchstbetrag (zzgl. ggf. Basis-KV/PV, abzüglich eigener Einkünfte/Bezüge der unterstützten Person). Die „Opfergrenze“ ist ein Zumutbarkeitsmaßstab für Ausnahmefälle nach § 33.
Praktische Hinweise zur Steuererklärung
In der Steuererklärung sollten alle Unterhaltszahlungen exakt aufgelistet werden. Belege, Kontoauszüge und Nachweise über den Lebensbedarfs der unterstützten Person sind dem Finanzamt vorzulegen. Eine genaue Dokumentation erhöht die Chancen auf den steuerlichen Abzug der Unterhaltsleistungen.
Auch Unterstützungsleistungen an Kinder in Ausbildung oder an Eltern mit geringem Einkommen können berücksichtigt werden, wenn die Opfergrenze nicht überschritten ist.
Fazit
Die Opfergrenze ist ein zentrales Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen. Nur wenn die eigenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs gesichert sind, erkennt das Finanzamt Zahlungen an Angehörige oder die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung an.
Für 2026 gilt: Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG bis 12.348 € (zzgl. Basis-KV/PV), Abzug gekürzt um eigene Einkünfte/Bezüge der unterstützten Person > 624 €. Die Opfergrenze ist keine feste Prozentformel, sondern ein Zumutbarkeitsmaßstab v. a. bei § 33 EStG.
Eine korrekte Einordnung zwischen § 33a und § 33 und saubere Nachweise sind entscheidend. Wer regelmäßig Unterhaltsaufwendungen trägt, sollte die individuelle Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls steuerlich beraten lassen.

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