BAföG Steuererklärung 2026: Wichtige Hinweise und Tipps für Studierende
Viele Studierende fragen sich, wie sich BAföG auf die Steuererklärung auswirkt. Muss BAföG angegeben werden? Sind Rückzahlungen absetzbar? In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Infos rund um BAföG in der Steuererklärung – kompakt, verständlich und praxisnah.
BAföG und Steuererklärung 2026 – der Überblick
BAföG basiert auf dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und soll Schüler und Studenten im Studium oder in der Ausbildung finanziell unterstützen. Die meisten Zahlungen bestehen aus einem Zuschuss und einem Darlehen.
Für die Steuererklärung gilt: BAföG muss in den meisten Fällen nicht angegeben werden. Es handelt sich nicht um steuerpflichtiges Einkommen. Auch 2026 bleibt BAföG nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei; es zählt weder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch zu sonstigen Leistungen.
BAföG in der Steuererklärung – wann eine Angabe nötig ist
Normalerweise gilt: BAföG in der Steuererklärung angegeben werden muss nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn das Geld in Form eines Darlehens steuerlich relevante Zinsen oder Kosten verursacht.
Wird BAföG mit anderen Einkünften kombiniert, etwa mit einem Nebenjob, prüft das Finanzamt die gesamten Einkünfte. Das BAföG selbst bleibt steuerfrei, andere Einnahmen wie Arbeitslohn sind dagegen steuerpflichtig.
Ab 2026 gelten unverändert die bisherigen Freibeträge für studentische Nebentätigkeiten; das BAföG wird dabei nicht als Einkommen angerechnet.

BAföG Rückzahlung und Steuererklärung
Eine BAföG Rückzahlung ist Pflicht für die meisten Studenten. Nach Ende des Studiums fordert der Staat die Hälfte des Darlehens zurück.
Die Rückzahlung selbst kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn Zinsen oder Gebühren entstehen. In diesem Fall sollten Studierende die BAföG Rückzahlung in der Steuererklärung angeben.
Seit 2026 können zusätzlich Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen, als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Meister-BAföG – besondere Förderung
Das Meister BAföG unterscheidet sich vom klassischen Studenten BAföG. Hier können Teile der Förderung, insbesondere Darlehenszinsen, als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.
Auch Rückzahlungen beim Meister BAföG können steuerlich geltend gemacht werden, wenn dadurch konkrete Kosten entstehen.
Ab 2026 bleibt der maximale Zuschussanteil beim Aufstiegs-BAföG bei 50 %; dieser Zuschuss ist weiterhin steuerfrei.
Zuschuss oder Darlehen – die Art der Förderung ist entscheidend
Das BAföG besteht aus zwei Teilen: Zuschuss und Darlehen. Zuschüsse sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht erscheinen. Darlehen sind ebenfalls steuerfrei, solange keine Rückzahlung erfolgt.
Nur die Rückzahlung mit Zinsen kann steuerlich relevant sein.
Eine gesetzliche Änderung hierzu ist für 2026 nicht vorgesehen.
Werbungskosten und Ausbildungskosten im Studium
Studierende können neben BAföG vor allem Werbungskosten und Ausbildungskosten ansetzen. Dazu gehören:
- Studiengebühren
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Arbeitsmittel
Diese Ausgaben mindern das Einkommen und können zu einer Steuererstattung führen, auch wenn BAföG selbst steuerfrei bleibt.
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter liegt 2026 weiterhin bei 952 € brutto (§ 6 Abs. 2 EStG).

Eltern und BAföG – steuerliche Aspekte
BAföG hängt oft vom Einkommen der Eltern ab. Eltern müssen die Zahlungen nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Für sie zählt das eigene Einkommen.
Allerdings können Eltern bestimmte Ausgaben für die Ausbildung des Kindes steuerlich geltend machen, etwa durch den Ausbildungsfreibetrag. Dieser beträgt ab 2026 – nach § 33a Abs. 2 EStG – 1 260 € jährlich (vorher 1 260 €).
BAföG Zahlungen und Einkommen
Wer zusätzlich zum BAföG Einkommen aus einem Job erzielt, muss dieses Einkommen in der Steuererklärung angeben. Das BAföG selbst zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Beispiel: Ein Student erhält 600 Euro BAföG und verdient zusätzlich 5.000 Euro aus einem Minijob. Nur der Verdienst ist steuerpflichtig, die BAföG Zahlungen nicht. Die Freibeträge für geringfügige Beschäftigung (Minijobs) bleiben 2026 bei 538 € monatlich.

Schüler und BAföG
Auch Schüler können BAföG erhalten. Für sie gelten dieselben Regeln wie für Studenten: Die BAföG Förderung ist steuerfrei, Rückzahlungen sind nur bei Zinsen steuerlich relevant.
BAföG Rechner – praktische Hilfe
Ein BAföG Rechner unterstützt Studierende und Schüler bei der Planung der Förderung. Nutzer können damit sehen, wie hoch die BAföG Förderung ausfallen könnte und welche Rückzahlung später zu erwarten ist.
So behalten Sie alles im Blick: Förderung im Studium, mögliche Rückzahlung und die Frage nach der Steuererklärung.
Tipps für die Steuererklärung mit BAföG
- BAföG selbst nicht in die Steuererklärung eintragen.
- Rückzahlungen mit Zinsen oder Gebühren können steuerlich geltend gemacht werden.
- Werbungskosten aus dem Studium unbedingt ansetzen.
- Meister BAföG gesondert prüfen – hier sind mehr Kosten absetzbar.
- Alle relevanten Ausgaben sammeln und in der Steuererklärung angegeben.
Fazit
BAföG ist für Studenten und Schüler eine wichtige Unterstützung im Studium. Für die Steuererklärung gilt: BAföG selbst bleibt steuerfrei, Rückzahlungen mit Zinsen können relevant sein. Studierende sollten vor allem ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten nutzen, um die Steuerlast zu senken.
Ab 2026 gelten keine Änderungen an der steuerlichen Behandlung des BAföG, jedoch höhere Bedarfssätze und unveränderte Freibeträge für Eltern und Studierende.

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FAQ
Muss BAföG in der Steuererklärung angegeben werden?
Nein, BAföG selbst muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Nur Rückzahlungen mit Zinsen sind relevant.
Sind BAföG Rückzahlungen steuerlich absetzbar?
Ja, wenn Zinsen oder Gebühren anfallen. Der Zuschussanteil bleibt steuerfrei und spielt keine Rolle.
Gilt das auch für Meister BAföG?
Ja. Beim Meister BAföG können zusätzliche Kosten entstehen, die steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
Welche Kosten können Studierende absetzen?
Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder andere Werbungskosten im Studium.
Betrifft BAföG auch die Eltern?
Eltern müssen BAföG nicht in der Steuererklärung angeben. Sie können aber eigene Ausgaben wie den Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen.