Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Anspruch und wichtige Regelungen
Kindergeld bei zweiter ausbildung Das Kindergeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die für ihren Nachwuchs sorgen. Auch volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld bekommen.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich in einer einheitlichen Erstausbildung befindet.
Die Ausbildung muss im Vordergrund stehen und darf nicht nur eine berufsbegleitende Weiterbildung sein. Der Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt, die den Kindergeldanspruch prüft.
Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass das Kind nicht älter als 25 Jahre ist und sich in einer Erstausbildung befindet. Die Erstausbildung muss vor dem 25. Geburtstag begonnen werden.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums eine Zweitausbildung aufgenommen wird, die als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt. Dabei müssen die Ausbildungsmaßnahmen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Die Erwerbstätigkeit darf mehr als 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, wenn weiterhin Kindergeld gezahlt werden soll.

Zweitausbildung und Kindergeld
Eine Zweitausbildung kann begünstigt sein, wenn sie als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine zweiten Ausbildung nur dann Kindergeld zusteht, wenn die wöchentliche Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Die Zweitausbildung muss in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung stehen. Ein Beispiel: Nach dem Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung folgt ein direkt anschließendes Fachwirt-Studium.
Teil einer einheitlichen Ausbildung
Eine einheitlichen Erstausbildung umfasst mehrere Ausbildungsabschnitte, die logisch aufeinander aufbauen. Diese können schulisch (Schul– oder Hochschulausbildung), betrieblich oder kombiniert sein.
Der BFH hat entschieden, dass selbst nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgänge als einheitliche Erstausbildung gelten können, wenn sie aufeinander abgestimmt sind und die Tätigkeit des Kindes im Vordergrund bleibt.
Antragstellung und Bearbeitung
Eltern sind verpflichtet, den Antrag bei der Familienkasse einzureichen. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Ausbildung oder das Studium
- Nachweis der Berufstätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag)
Der Antrag kann entweder online oder in Papierform gestellt werden. Die Familienkasse wird den Antrag prüfen und den Antragsteller schriftlich benachrichtigen.

Wichtige Fristen und Termine
Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Bei verspäteter Antragstellung kann das Kindergeld rückwirkend höchstens für sechs Monate gezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt monatlich und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
Erwerbstätigkeit und Kindergeldanspruch
Eine zu umfangreiche Berufstätigkeit kann den Anspruch auf Kindergeld beenden. Das gilt insbesondere, wenn das Kind während der zweiten Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Ausnahmen gelten für Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder eines vorgeschriebenen Praktikums.
Sonderfälle
Freiwilligendienst: Wer zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung einen Freiwilligendienst leistet, kann in dieser Zeit weiterhin Kindergeld bekommen. Weiterbildung: Eine rein berufsbegleitende Weiterbildung nach dem Abschluss wird nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt.
Urteil und Verwaltungspraxis
Das BFH-Urteil R 42 18 hat die Kriterien für die Abgrenzung zwischen erster und zweiter Ausbildung geschärft. Entscheidend ist, ob der neue Ausbildungsabschnitt noch in engem Zusammenhang mit dem bisherigen Ausbildungsgang steht.
Die Familienkasse orientiert sich an dieser Regel und prüft streng, ob der Kindergeldanspruch erfüllt ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Tochter beginnt nach dem Abschluss ihrer Verwaltungsangestellten–Berufsausbildung direkt ein Studium im Verwaltungsmanagement. Da dies als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt und die Beschäftigung unter mehr als 20 Stunden bleibt, wird weiter Kindergeld gezahlt.
Unterlagen und Nachweise
Für eine reibungslose Bearbeitung sollten Eltern alle erforderlichen Unterlagen vollständig einreichen. Fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung der Familienkasse.
Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Fazit
Der Anspruch auf Kindergeld bei zweiter Ausbildung hängt stark von den individuellen Umständen ab. Entscheidend sind der enge Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, die wöchentliche Arbeitszeit und die rechtzeitige Antragstellung.
Eltern sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Kind die Kriterien erfüllt, um weiter Kindergeld bekommen zu können. Die Familienkasse gibt Auskunft, und im Zweifel hilft eine fachliche Beratung.

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FAQ – Häufige Fragen zum Kindergeld bei zweiter Ausbildung
Wann habe ich Anspruch auf Kindergeld in der zweiten Ausbildung?
Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt wird, die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt und das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Was gilt als Teil einer einheitlichen Erstausbildung?
Dazu zählen mehrere Ausbildungsabschnitte, die in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, aufeinander aufbauen und die Haupt-Tätigkeit des Kindes darstellen.
Kann mein Kind während der zweiten Ausbildung voll arbeiten?
Nein, bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche entfällt in der Regel der Kindergeldanspruch. Ausnahmen gibt es bei einem vorgeschriebenen Praktikum oder Freiwilligendienst.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Die Familienkasse verlangt u. a. die Geburtsurkunde des Kindes, einen Nachweis über den aktuellen Ausbildungsgang, ggf. einen Abschluss der vorherigen Berufsausbildung sowie Belege zur aktuellen Erwerbstätigkeit.
Was sagt der BFH zur zweiten Ausbildung?
Der BFH hat in mehreren Urteilen (u. a. R 42 18) klargestellt, dass eine zweiten Ausbildung nur dann Kindergeld begründet, wenn sie in engem Zusammenhang zur Erstausbildung steht und die Arbeitszeit begrenzt ist.
Gibt es Kindergeld für volljährige Kinder im Studium nach einer Ausbildung?
Ja, wenn das Studium direkt an den Abschluss der ersten Berufsausbildung anschließt und als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt, können Eltern weiter Kindergeld bekommen.