Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Anspruch und wichtige Regelungen
Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Das Kindergeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die für ihren Nachwuchs sorgen. Auch volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld bekommen. Seit 1.1.2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Kind und Monat
Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich in einer einheitlichen Erstausbildung befindet. Die Ausbildung muss im Vordergrund stehen und darf nicht nur eine berufsbegleitende Weiterbildung sein. Der Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt, die den Kindergeldanspruch prüft.
Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass das Kind nicht älter als 25 Jahre ist und sich in einer Erstausbildung befindet. Die Erstausbildung muss vor dem 25. Geburtstag begonnen werden.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums eine Zweitausbildung aufgenommen wird, die als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt. Dabei müssen die Ausbildungsmaßnahmen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Nach Abschluss der ersten Ausbildung gilt außerdem: Eine Erwerbstätigkeit bis 20 Stunden/Woche ist unschädlich; bei mehr als 20 Stunden entfällt der Anspruch, sofern es sich nicht um eine einheitliche Erstausbildung handelt.

Zweitausbildung und Kindergeld
Eine Zweitausbildung kann begünstigt sein, wenn sie als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt wird. Der BFH (Az. III R 42/18) hat klargestellt: Liegt der Schwerpunkt bereits auf der Erwerbstätigkeit, ist regelmäßig keine einheitliche Erstausbildung mehr anzunehmen. Die Zweitausbildung muss in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung stehen. Ein Beispiel: Nach dem Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung folgt ein direkt anschließender Fachwirt-Lehrgang.
Teil einer einheitlichen Ausbildung
Eine einheitliche Erstausbildung umfasst mehrere Ausbildungsabschnitte, die logisch aufeinander aufbauen. Diese können schulisch (Schul- oder Hochschulausbildung), betrieblich oder kombiniert sein. Auch nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgänge können dazugehören, sofern sie inhaltlich/zeitlich verzahnt sind und die Ausbildung die Haupttätigkeit bleibt.
Antragstellung und Bearbeitung
Eltern sind verpflichtet, den Antrag bei der Familienkasse einzureichen. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Ausbildung oder das Studium
- Nachweis der Berufstätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag)
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden. Die Familienkasse prüft und benachrichtigt schriftlich. Wichtig: Kindergeld wird rückwirkend höchstens für die letzten 6 Monate vor Antragseingang gezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG)..

Wichtige Fristen und Termine
Der Antrag sollte zeitnah nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Bei verspäteter Antragstellung ist die Rückzahlung auf 6 Monate rückwirkend begrenzt; die Auszahlung erfolgt monatlich und endet spätestens mit Ablauf des Monats des 25. Geburtstags.
Erwerbstätigkeit und Kindergeldanspruch
Eine zu umfangreiche Berufstätigkeit kann den Anspruch beenden. Während der zweiten Ausbildung ist eine Beschäftigung bis 20 Stunden/Woche unschädlich; Minijobs sind erlaubt. Überschreitungen führen regelmäßig zum Wegfall, es sei denn, es liegt weiterhin eine einheitliche Erstausbildung vor. Vorübergehende volle Arbeitszeiten können einzelne Monate ausschließen.
Sonderfälle
Freiwilligendienst: Wer zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung einen Freiwilligendienst leistet, kann in dieser Zeit weiterhin Kindergeld bekommen. Weiterbildung: Eine rein berufsbegleitende Weiterbildung nach dem Abschluss wird nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt.
Urteil und Verwaltungspraxis
Das BFH-Urteil III R 42/18 präzisiert die Abgrenzung zwischen erster und zweiter Ausbildung. Maßgeblich ist, ob die Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit geworden ist. Die Familienkasse orientiert sich daran und prüft streng, ob der Anspruch erfüllt ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Tochter beginnt nach dem Abschluss ihrer Verwaltungsangestellten-Berufsausbildung direkt ein Studium im Verwaltungsmanagement. Da dies als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt und die Beschäftigung maximal 20 Stunden/Woche umfasst, wird weiter Kindergeld gezahlt.
Unterlagen und Nachweise
Für eine reibungslose Bearbeitung sollten Eltern alle erforderlichen Unterlagen vollständig einreichen. Fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung der Familienkasse. Aktuelle Formulare und Hinweise stellt die Familienkasse online bereit.
Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Fazit
Der Anspruch auf Kindergeld bei zweiter Ausbildung hängt stark von den individuellen Umständen ab. Entscheidend sind der enge Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, die wöchentliche Arbeitszeit und die rechtzeitige Antragstellung. Betragsstand 2026: 259 €/Monat Kindergeld; Rückwirkung 6 Monate; Altersgrenze 25. Eltern sollten frühzeitig prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind.

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FAQ – Häufige Fragen zum Kindergeld bei zweiter Ausbildung
Wann habe ich Anspruch auf Kindergeld in der zweiten Ausbildung?
Wenn die Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkannt wird, die Erwerbstätigkeit max. 20 Std./Woche beträgt und das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Was gilt als Teil einer einheitlichen Erstausbildung?
Dazu zählen mehrere Ausbildungsabschnitte, die in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, aufeinander aufbauen und die Haupt-Tätigkeit des Kindes darstellen.
Kann mein Kind während der zweiten Ausbildung voll arbeiten?
In der Regel nein. Mehr als 20 Std./Woche führen regelmäßig zum Wegfall, außer es liegt weiterhin eine einheitliche Erstausbildung vor. Kurzzeitige Überschreitungen können einzelne Monate ausschließen.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Geburtsurkunde, Nachweis zum aktuellen Ausbildungsgang, ggf. Abschluss der Erstausbildung sowie Belege zur Erwerbstätigkeit. Anträge und Merkblätter: Familienkasse online.
Was sagt der BFH zur zweiten Ausbildung?
BFH, Urteil vom 20.02.2019, III R 42/18: Liegt der Schwerpunkt auf Erwerbstätigkeit, entfällt der Status der einheitlichen Erstausbildung.
Gibt es Kindergeld für volljährige Kinder im Studium nach einer Ausbildung?
Ja, wenn das Studium direkt anschließt, als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gilt und die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird.



