Inflationsausgleichsprämie 2024: Alles zur Auszahlung, Steuerfreiheit und dem möglichen Ende 2024
Die Inflationsausgleichsprämie ist für viele Beschäftigten ein willkommener Bonus in Zeiten hoher Inflation. Sie ermöglicht es Arbeitgeber, bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Doch wie funktioniert die Auszahlung, was bedeutet der Wegfall der Inflationsausgleichsprämie und was ist bis Ende 2024 möglich? Dieser Artikel liefert alle wichtigen Informationen, praktische Beispiele und Antworten auf häufige Fragen.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie wurde 2022 eingeführt, um die Folgen der Inflation abzumildern. Sie erlaubt es Arbeitgeber, ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu zahlen. Diese Regelung basiert auf § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz und gilt für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Ende 2024.
Wichtig: Die Prämie ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch. Arbeitgeber entscheiden selbst, ob sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie an alle Beschäftigten zahlen – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis während des Begünstigungszeitraums für die Inflationsausgleichsprämie.
Auch neue Mitarbeiter, die innerhalb des Zeitraums starten, können die Prämie erhalten. Die Zahlung muss aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Welche Regelung gilt 2024?
Im Jahr 2024 dürfen Arbeitgeber weiterhin bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Der Betrag kann in mehreren Teilbeträgen oder auf einmal gezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Summe innerhalb des Begünstigungszeitraums von Oktober 2022 bis Dezember 2024 liegt.
Auch im Jahr 2024 gilt: Die Zahlung der Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden, damit die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit prüfen kann.

Wie läuft die Auszahlung der Prämie?
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt entweder in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen – etwa monatlich. Arbeitgeber können selbst entscheiden, wie sie die Prämie auszahlen.
Wichtig ist, dass die Prämie bis spätestens Dezember 2024 ausgezahlt wird. Danach ist keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr möglich.
Wie hoch ist der maximale Betrag (3.000 Euro)?
Der Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie beträgt 3.000 Euro. Das können Arbeitgeber entweder auf einmal oder in Raten zahlen. Auch Kombinationen sind möglich, solange es insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Die Prämie muss stets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, also darf nicht eine bereits vereinbarte künftige Erhöhung des Arbeitslohns umgewandelt werden.
Was gilt beim Ende 2024?
Der Begünstigungszeitraum für die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie endet mit dem Dezember 2024. Bis dahin muss die Zahlung der Prämie abgeschlossen sein. Eine Zahlung nach dem Ende 2024 ist nicht mehr steuerfrei.
Viele Arbeitgeber planen deshalb, die Prämie bis spätestens zum Ende 2024 auszuzahlen. Das ist auch in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn möglich.
Darf die Prämie mit einer Lohnerhöhung kombiniert werden?
Ja, aber nur unter einer Bedingung: Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden. Sie muss ein echter Bonus sein, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Eine Kombination mit einer echten dauerhaften Lohnerhöhung ist zulässig, wenn beide unabhängig voneinander gezahlt werden.

Welche Fristen gelten für die Zahlung?
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss innerhalb des Begünstigungszeitraums für die Inflationsausgleichsprämie erfolgen – das heißt zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024.
Innerhalb dieses Zeitraums können Arbeitgeber frei entscheiden, ob die Prämie in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.
Was passiert nach dem Wegfall der Inflationsausgleichsprämie?
Nach dem Wegfall der Inflationsausgleichsprämie am Ende 2024 können Arbeitgeber keine steuer- und abgabenfreien Zahlungen mehr auf dieser Grundlage leisten. Wer nach dem Dezember 2024 ähnliche Unterstützungen zahlen will, muss diese voll steuer- und sozialversicherungspflichtig behandeln.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Jetzt handeln, um die 3.000 Euro steuerfrei noch zu erhalten, falls der Arbeitgeber die Zahlung plant.
Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Prüfen Sie, ob die Prämie noch bis Ende 2024 gezahlt werden kann.
- Achten Sie darauf, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
- Dokumentieren Sie die Zahlung korrekt im Lohnkonto, damit die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit anerkennt.
- Kombinieren Sie die Prämie nicht mit einer vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns, um die Steuerfreiheit nicht zu verlieren.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Die Inflationsausgleichsprämie ermöglicht bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
- Der Begünstigungszeitraum endet im Dezember 2024.
- Die Prämie muss zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden.
- Nach dem Ende 2024 ist keine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie mehr möglich.
- Die Zahlung kann in Raten oder als Einmalbetrag erfolgen.

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Jeder Arbeitnehmer, der während des Begünstigungszeitraums in einem Arbeitsverhältnis steht.
Ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei?
Ja, bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie bis Dezember 2024 gezahlt wird.
Darf die Prämie anstelle einer Lohnerhöhung gezahlt werden?
Nein, sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Können Arbeitgeber die Zahlung frei gestalten?
Ja, sie können frei entscheiden, ob in einer Summe oder in Raten gezahlt wird.
Was passiert nach Ende 2024?
Ab 2025 gibt es keine Möglichkeit mehr, die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei zu zahlen.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie (IAP) erhalten?
Die Inflationsausgleichsprämie kann grundsätzlich allen beschäftigten gewährt werden. Dazu zählen sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte sowie Minijobber. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Wie hoch darf die Zahlung der Prämie sein und bleibt sie steuerfrei?
Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei (Steuerfreiheit) nach § 3 Nr. 11c EStG möglich. Arbeitgeber dürfen den Betrag in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Gibt es einen Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie?
Ja, der Begünstigungszeitraum läuft aktuell bis Ende 2024. Eine Zahlung der IAP ist also noch bis 31.12.2024 möglich (Ende 2024 möglich). Nach diesem Zeitpunkt ist keine steuerfreie Gewährung der Prämie mehr vorgesehen.
Kann die IAP auch 2025 noch ausgezahlt werden?
Nein, nach der aktuellen Gesetzeslage ist die Zahlung der Prämie nur im Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024 steuerfrei. Eine Auszahlung in 2025 wäre nicht mehr begünstigt und müsste regulär versteuert werden.
Müssen beschäftigten die Prämie beantragen?
Nein, die IAP wird freiwillig vom Arbeitgeber gewährt. Ein Antrag durch die beschäftigten ist nicht notwendig. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welcher Höhe die Prämie gezahlt wird.
Hat die Inflation Einfluss auf die Höhe der IAP?
Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist gesetzlich gedeckelt und unabhängig von der tatsächlichen Inflation. Arbeitgeber entscheiden, ob und in welcher Höhe die steuerfreie Prämie gewährt wird – maximal jedoch bis zu 3.000 € im Begünstigungszeitraum.
Darf die Inflationsausgleichsprämie auch noch 2024 gezahlt werden?
Ja, die Inflationsausgleichsprämie darf bis Ende 2024 gezahlt werden. Der Höchstbetrag von 3.000 Euro kann dabei in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen ausgeschüttet werden. Arbeitgeber haben somit bis zum 31.12.2024 Zeit, die Prämie an ihre beschäftigten auszuzahlen.
Ist die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei?
Die Inflationsausgleichsprämie ist gemäß § 3 Nr. 11c EStG bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bzw. steuer- und sozialgabenfrei. Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Müssen die Zahlungen der Arbeitgeber in einer bestimmten Form erfolgen?
Die Inflationsausgleichsprämie darf flexibel gezahlt werden. Es sind sowohl einmalige Zahlungen als auch mehrere Teilzahlungen möglich, solange der Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird und die Zahlungen bis Ende 2024 erfolgen.
Gelten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die IAP?
Ja, oft erfolgen Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber mussten jedoch darauf achten, dass die Prämie zusätzlich gezahlt wird und nicht etwa Arbeitslohnbestandteile ersetzt oder in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt wird.
Was ist, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits gezahlt hat?
Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde, reduziert sich der mögliche Restbetrag um die bereits geleisteten Zahlungen. Der Maximalbetrag von 3.000 Euro bis Ende 2024 darf insgesamt nicht überschritten werden.
Ist die Prämie an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden?
Nein, die Inflationsausgleichsprämie kann unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Arbeitgeber können die Prämie auch an kurzfristig Beschäftigte oder neue Mitarbeiter gewähren.
Kann die IAP auch 2023 gezahlt worden sein?
Ja, die Inflationsausgleichsprämie konnte bereits im Jahr 2023 gezahlt werden. Auch hier galt: maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei im gesamten Förderzeitraum bis Ende 2024.
Können Arbeitgeber erhalten selbst eine IAP?
Nein, die Inflationsausgleichsprämie richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer. Arbeitgeber erhalten selbst keine IAP.

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